In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 1994, Nr. 591)
Verordnung über die Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Einrichtungen zugunsten von Drogenabhängigen und Alkoholikern

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 4 (Investitionsbeiträge)

(1) Zusammen mit dem Ansuchen laut Artikel 2 oder in einem gesonderten Ansuchen, das bis zum 31. Jänner jeden Jahres einzureichen ist, können die Vereinigungen und die öffentlichen und privaten Einrichtungen um Investitionsbeiträge für die Instandsetzung und die Instandhaltung jener Immobilien ansuchen, die als Sitz der Einrichtung oder Vereinigung dienen oder in denen die Tätigkeit laut Artikel 1 durchgeführt sowie um Investitionsbeiträge für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und Ausstattung.

(2) Sofern die Ansuchenden weder Eigentümer der Immobilien laut Absatz 1 noch Träger eines dinglichen Rechts sind, das ihnen die Nutzung erlaubt, müssen sie anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, daß sie über die betreffenden Güter für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren verfügen können und daß sich der jeweilige Eigentümer bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages verpflichtet, die betreffende Immobilie für den verbleibenden Zeitraum auf Antrag der Landesverwaltung für analoge Dienste, die allenfalls auch Dritte durchführen, bereitzustellen; andernfalls muß der gewährte Beitrag entsprechend der kürzeren Dauer der effektiven Nutzung der Immobilien für die Tätigkeiten laut Artikel 1 zurückerstattet werden.

(3) Die Beiträge laut Absatz 1 werden bis höchstens achtzig Prozent der zulässigen Ausgabe gewährt, und zwar aufgrund eines Berichtes des Planers oder des Unternehmens, das die Arbeiten durchführt, oder aufgrund eines Kostenvoranschlags, der von den Firmen erstellt wird, welche die Einrichtungen und die Ausstattung liefern.

(4) Die Beiträge laut Absatz 1 werden den Vereinigungen und den öffentlichen oder privaten Einrichtungen unter Beachtung der in Artikel 1 angeführten Prioritäten gewährt, wobei die Tätigkeiten und Dienste berücksichtigt werden, die in den Immobilien, die Gegenstand des Ansuchens sind, durchgeführt werden.

(5) In den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen ist der für das Verfahren Verantwortliche angehalten, das Gutachten der Beratungsorgane, die für die Bereiche öffentliche Bauarbeiten und soziale Fürsorge zuständig sind, einzuholen, sofern das Ansuchen die Errichtung, die Erweiterung oder den Umbau von Bauten betrifft.

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