Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Für die Festsetzung der jährlichen Summe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, für die Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände, die Landeskindergärten führen, als Berechnungsgrundlage dient, gelten folgende Kriterien:
(2) Die Beiträge werden gegen Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft unterzeichneten Auflistung ausbezahlt, welche die getätigten Ausgaben bescheinigt.