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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. November 1994, Nr. 571)
Durchführungsverordnung zur Regelung der Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge zur Förderung der Kindergärten

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.

Art. 6 (Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände, die Landeskindergärten führen)

(1) Für die Festsetzung der jährlichen Summe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, für die Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände, die Landeskindergärten führen, als Berechnungsgrundlage dient, gelten folgende Kriterien:

  • a)  der Kostenbemessung für die Ausspeisung werden die Ausgaben je Kind und Unterweisungstag für zehn Monate im Jahr zu Grunde gelegt;
  • b)  die Berechnung der Betriebskosten erfolgt nach Anzahl der Abteilungen für zwölf Monate im Jahr;
  • c)  die Kosten des Küchenpersonals richten sich nach der Anzahl der Küchenbediensteten, die je nach Anzahl der Abteilungen erforderlich ist; der betreffende Betrag wird für zwölf Monate berechnet.

(2) Die Beiträge werden gegen Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft unterzeichneten Auflistung ausbezahlt, welche die getätigten Ausgaben bescheinigt.