Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Für die Ausbildung zum Skischulassistenten sind praktische, didaktische und theoretische Kurse vorgesehen, welche die Fächer, Lehrstoffe und Übungen zum Inhalt haben, die Gegenstand der Prüfungen sind.
(2) Der praktische Kurs hat die Vermittlung der Skitechnik zum Ziel und gliedert sich in folgende Einheiten:
(3) Der didaktische Kurs umfaßt angewandte Lehrtätigkeit am Hang.
(4) Der theoretische Kurs umfaßt die Unterweisung in allen Fächern, die zur beruflichen Tätigkeit des Skischulassistenten notwendig sind und zur Allgemeinbildung beitragen, mit besonderer Berücksichtigung der Prüfungsfächer.