(1) Die Eignungsprüfung verfolgt den Zweck, die für die Skilehrerausbildung erforderlichen fachlichen und motorischen Fähigkeiten und allgemeinen Voraussetzungen des Kandidaten festzustellen. Zur Prüfung zugelassen sind alle, die im Besitze der Voraussetzungen gemäß den Buchstaben a), b), c), d) und e) des ersten Absatzes von Artikel 5 des Gesetzes sind.
(2) Die Eignungsbewertung des Kandidaten durch die Prüfungskommission erfolgt aufgrund folgender Kriterien:
- a) Beurteilung der allgemeinen Eignung für den Skilehrerberuf durch die Prüfungskommission,
- b) praktische Prüfung über Alpinskilauf oder Skilanglauf.
(3) Die praktische Prüfung über Alpinskilauf umfaßt folgendes:
- a) Riesentorlauf,
- b) freie Abfahrt: sportlicher Skilauf,
- c) geschnittene Parallelschwünge.
(4) Die praktische Prüfung über Langlauf umfaßt folgende Disziplinen:
- a) freier Lauf (klassische Technik),
- b) freier Lauf nach der Skating-Methode,
- c) Diagonalschritt mit Anstieg,
- d) Schlittschuhschritt mit Stockabstoß.
(5) Der Kandidat wird für geeignet erklärt, wenn sowohl das von der Kommission abgegebene Urteil über die allgemeine Eignung als auch über die technischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Skilehrer positiv ist. Wird der Kandidat für geeignet erklärt, so ist er zur Ausbildung zugelassen. Die Gültigkeit der Eignungsprüfung ist auf die zwei folgenden ersten Ausbildungsabschnitte für Alpinskilehrer bzw. Ausbildungskurse für Langlaufskilehrer beschränkt.
(6) Kandidaten, die National-Kadern für alpinen Skilauf, Skilanglauf und Biathlon angehören, sind von der jeweiligen Eignungsprüfung befreit.
(7) Es können Kurse zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung, die die Gegenstände gemäß den Absätzen 3 und 4 zum Inhalt haben, organisiert werden.