In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 1994, Nr. 551)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3, "Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.

Art. 10 (Qualifizierungs- und Spezialisierungskurse)

(1) Die Qualifizierungs- und Spezialisierungskurse gemäß Artikel 10 des Gesetzes sowie jene zur Ausbildung zum Rennsportfachmann werden nach Anhören der Landesberufskammer der Skilehrer mit Dekret des zuständigen Landesrates ausgeschrieben.

(2) Zu den Ausbildungslehrgängen zur Erlangung einer Qualifikation oder Spezialisierung sind die im Landesberufsverzeichnis der Skilehrer eingetragenen Antragsteller zugelassen. Es sind folgende Verfahrensweisen und Kriterien zu beachten:

  • a)  Befähigung zum Skischulleiter
    • 1.  Die Antragsteller haben eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Südtiroler Skischule nachzuweisen.
    • 2.  Der entsprechende Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung besteht in einer theoretischen Ausbildung, die alle Gegenstände umfaßt, welche die für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse wirtschaftlich-rechtlicher und fachtheoretischer Natur vermitteln.
    • 3.  Zur entsprechenden Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Kurs gemäß Ziffer 2 teilgenommen haben.
  • b)  Befähigung zum Skilehrerausbilder
    • 1.  Die Antragsteller haben mindestens eine zweijährige Berufserfahrung in einer Südtiroler Skischule nachzuweisen.
    • 2.  Der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung besteht in einer praktischen, didaktischen und theoretischen Ausbildung, gesondert für die verschiedenen Disziplinen.
    • 3.  Der praktische Kurs hat die technische Interpretation des Skilehrplanes und die Schulung der Fähigkeiten, diese vorzutragen, zum Inhalt.
    • 4.  Der didaktische Kurs umfaßt die praktische Anwendung methodisch-didaktischer Inhalte.
    • 5.  Der theoretische Kurs umfaßt Grundzüge der Methodik und Didaktik, der Pädagogik und Psychologie sowie allgemeine Organisationsformen der Gruppenführung.
    • 6.  Zur entsprechenden Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche am gesamten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.
  • c)  Befähigung zum Unterricht in der Verwendung von skiähnlichen Sportgeräten: Snowboardlehrer
    • 1.  Der entsprechende Ausbildungslehrgang besteht in einer praktischen und didaktischtheoretischen Ausbildung.
    • 2.  Der praktische Kurs beinhaltet das Erlernen der Technik des Gerätes.
    • 3.  Der didaktisch-theoretische Kurs umfaßt das Studium des Lehrplanes, die Auswahl und Präparierung des Gerätes und Sicherheitsaspekte.
    • 4.  Zur entsprechenden Prüfung dürfen nur Alpinskilehrer zugelassen werden, welche am Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.
  • d)  Spezialisierung zum Rennsportfachmann
    • 1.  Die entsprechenden Kurse und Prüfungen haben die vom italienischen Wintersportverband hierfür festgelegte Programminhalte zum Gegenstand, wobei diese als Mindestprogramme anzusehen sind.
    • 2.  Die vor den zuständigen Kommissionen des italienischen Wintersportverbandes abgelegten Prüfungen für Trainer für Alpinskilauf und Skilanglauf werden weiter anerkannt.
  • e)  Spezialisierung für den Skiunterricht für Kinder und Behinderte
    • 1.  Der entsprechende Kurs besteht in einer praktischen, didaktischen und theoretischen Ausbildung, die auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe ausgerichtet ist.
  • f)  Spezialisierung für fremdsprachlichen Unterricht
    • 1.  Der entsprechende Lehrgang besteht in einem theoretischen Kurs, der die Erlernung der Skifachsprache sowie des Skiunterrichts in einer Fremdsprache beinhaltet.
    • 2.  Zur entsprechenden Prüfung sind auch Personen zugelassen, welche am Kurs nicht teilgenommen haben.
    • 3.  Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei von der Prüfungskommission gemäß Artikel 6 des Gesetzes delegierten Fachleuten in der jeweiligen Fremdsprache.

(3) Die Prüfungen haben die jeweiligen Kursfächer zum Inhalt.

(4) Der Lehrgang zur Erlangung der Befähigung als Skilehrerausbilder hat eine Dauer von insgesamt 16 Tagen oder achtzig Stunden. Die Lehrgänge zur Erlangung der anderen von diesem Artikel vorgesehenen Qualifikationen und Spezialisierungen haben eine Dauer von sechs Tagen oder dreißig Stunden; davon ausgenommen sind die für Rennsportfachleute, welche die vom italienischen Wintersportverband festgelegte Dauer haben.

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