Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Bei der von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, welches in der Folge als Gesetz bezeichnet wird, vorgesehenen Verbraucherzentrale wird ein Verzeichnis eingerichtet, in das jene Fachleute eingetragen werden, welche die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsitzes in den Schlichtungsverfahren nach Artikel 7 des Gesetzes erfüllen.
(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des betreffenden Experten, der mittels eigenverantwortlicher Erklärung seine berufliche Qualifikation und Eignung bestätigen muß.
(3) Die Eintragung behält ihre Gültigkeit und Rechtswirksamkeit bis zur Löschung, welche infolge von ausdrücklich erklärtem Rücktritt, von Todesfall oder Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung erfolgt. Die Löschung wird vom Präsidenten der Verbraucherzentrale verfügt, welcher auch für die Führung des Verzeichnisses zuständig ist.
(1) Zusätzlich zu der von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Fachkenntnis in Bereichen des Verbraucherschutzes gelten als Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis:
(1) Die Bestellung des Präsidenten durch Auslosung aus dem Verzeichnis wird vom Präsidenten der Verbraucherzentrale im Beisein von zwei Zeugen vorgenommen.
(2) Die Auslosung erfolgt nach Entrichtung des von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Kostenbeitrages von seiten der Parteien, welche hiermit ihre Absicht zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens kundtun. Die beklagten Parteien werden jeweils vom Präsidenten der Verbraucherzentrale von der Hinterlegung der Beschwerde schriftlich in Kenntnis gesetzt, wobei ihnen eine Ablichtung derselben zugeht; gleichzeitig werden sie aufgefordert, den vorgenannten Kostenbeitrag zu leisten.
(3) Die Bestellung des Vertreters des jeweils betroffenen Wirtschaftszweiges wird von seiten der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer vorgenommen; der Vertreter der öffentlichen Dienststelle wird vom entscheidungsbefugten Organ der eigenen Verwaltung oder Einrichtung beauftragt, während der Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen von der Verbraucherzentrale aus dem Kreis der Mitglieder der Verbraucherschutzorganisationen oder namhaften Experten im Bereich des Verbraucherschutzes bestellt wird.
(1) Der Präsident der Verbraucherzentrale teilt die Bestellung den zwei Schlichtern sowie dem Präsidenten schriftlich mit und übermittelt Ablichtungen der Schriftstücke, die von den Parteien hinterlegt worden sind.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach der Bestellung teilen die Schlichter und der Präsident ihre Annahme schriftlich mit, andernfalls gilt die Bestellung als nicht angenommen.
(3) Für Mitteilungen, die an die Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie an die Parteien zu ergehen haben, können all jene Mittel benützt werden, die aus Gründen der Dringlichkeit bei Handelsbeziehungen allgemein verwendet werden, sofern der Eingang am Bestimmungsort nachgewiesen werden kann.
(1) Die Befangenheit der Mitglieder der Schlichtungsstelle ist in den von Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, angeführten Fällen gegeben.
(1) Der Präsident hat die Befugnis:
(2) Der Schiedsspruch wird vom Präsidenten der Schlichtungsstelle abgefaßt.
(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
(1) Die Verfahrenssprache kann von den Parteien einvernehmlich festgelegt werden, indem sie bei der Abfassung ihrer Schriftstücke dieselbe Sprache verwenden oder dem Sekretariat der Schlichtungsstelle die von ihnen jeweils gewählte Sprache mitteilen.
(2) Sofern keine Einigung erfolgt, benützt jede Partei die von ihr gewählte Sprache; dasselbe gilt für die Schlichter. Der Schiedsspruch ist in diesem Fall zweisprachig zu verfassen.
(3) Ist eine Partei ein Organ oder Amt der öffentlichen Verwaltung, so haben sich diese an die Sprache zu halten, die vom Beschwerdeführer verwendet wurde.
(1) Die Parteien beteiligen sich an den Verfahrenskosten, indem sie für jedes einzelne Schlichtungsverfahren einen Kostenbeitrag entrichten.
(2) Für alle Verfahren ist ein einheitlicher Kostenbeitrag von 100.000 Lire pro Partei festgesetzt, wobei für Verfahren, die mit der Schlichtung enden, nur die vorgenannten Beträge geschuldet sind.
(3) Die genannten Geldbeträge werden alljährlich der Änderung der Lebenshaltungskosten gemäß dem gesamtstaatlichen Index der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten angepaßt.
(4) Bei Scheitern des Vermittlungsversuches und Fortführung des Verfahrens werden die zusätzlichen Kosten gemäß der Tabelle laut Anhang A zu dieser Verordnung im Schiedsspruch bestimmt und die Partei oder die Parteien bezeichnet, die diese zu tragen haben. Die Parteien können beim Schiedsrat gegen die Festlegung der Verfahrenskosten Beschwerde einbringen.
(1) Die Entschädigung der am Verfahren beteiligten Schlichter, einschließlich des Präsidenten, wird vom Landesbeirat für Verbraucherschutz festgelegt.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Höchstbeträge für Honorare und Verwaltungskosten für die Verfahren, welche mit einem Schiedsspruch enden
Streitwert Honorare und Verwaltungskosten
bis zu 500.000 Lire 15% des Streitwertes(und mindestens 50.000 Lire)
von 501.000 bis 75.000 Lire + 3%zu 2.000.000 Lire vom Betrag über 500.000 Lire
von 2.001.000 bis 120.000 Lire + 4%zu 5.000.000 Lire vom Betrag über 2.000.000 Lire
von 5.001.000 bis 240.000 Lire + 5%zu 10.000.000 Lire vom Betrag über 5.000.000 Lire
von 10.001.000 bis 490.000 Lire + 6%zu 30.000.000 Lire vom Betrag über 10.000.000 Lire
über 30.001.000 Lire 1.690.000 Lire + 7% vom Betrag über 30.000.000 Lire