(1) Die Landtagsabgeordneten haben Recht auf Zugang zu den Beschlüssen der Landesregierung, die im ordentlichen Weg oder im Kontroll- und Aufsichtsweg gefaßt werden, sowie zu den Dekreten der Landesräte, welches auch über mündliche Anfrage bei der Organisationseinheit ausgeübt wird, die dafür zuständig ist, diese in Urschrift aufzubewahren.
(2) Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages, können die Landtagsabgeordneten, in Ausübung ihrer Kontrollfunktion, Informationen oder Daten über Maßnahmen, die von anderen Organen des Landes oder der Betriebe oder der Körperschaften, die vom Land abhängen, ergriffen werden, vom Landeshauptmann oder vom für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Landesrat direkt anfordern.