(1) Zu den Unterlagen ist nur dann kein Zugang möglich, wenn diese die Interessen laut Artikel 6 Absatz 2 konkret beeinträchtigen können. Die Unterlagen, die Informationen enthalten, welche mit diesen Interessen zusammenhängen, sind nur innerhalb des Bereiches und der Grenzen dieses Zusammenhangs geheimzuhalten. Zu diesem Zweck setzen die Abteilungen der Landesverwaltung und die vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften für die einzelnen Arten von Unterlagen gegebenenfalls auch den Zeitraum fest, für welchen kein Zugang zu diesen möglich ist.
(2) Auf jeden Fall darf der Zugang zu den Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, wenn es genügt, eine Verzögerung zu verfügen.
(3) Unbeschadet dessen, was Artikel 25 Absätze 4 und 5 des L.G. Nr. 17/1993bestimmt, kann der Zugang zu Verwaltungsunterlagen ausgeschlossen werden: