(1) Unbeschadet der genaueren Regelung, die in den organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten ist, wird das Zugangsrecht in der in den folgenden Absätzen angegebenen Weise wahrgenommen.
(2) Die Einsichtnahme der Unterlagen erfolgt bei der zuständigen Organisationseinheit während der Amtsstunden und, falls notwendig, in Anwesenheit von beauftragtem Personal.
(3) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen ist es verboten, die Unterlagen vom Ort, an dem Einsicht genommen wird, wegzutragen, mit Zeichen zu versehen oder anderweitig zu verändern.
(4) Die Einsichtnahme wird vom Antragsteller oder von einer von diesem mit schriftlicher Vollmacht beauftragten Person vorgenommen, gegebenenfalls in Begleitung einer anderen Person, deren Personaldaten am Ende des Antrages angemerkt werden. Der Betroffene kann Notizen machen und die eingesehenen Unterlagen vollständig oder teilweise abschreiben.6)
(5) Für die Überlassung von Kopien der Unterlagen sind gegebenenfalls die Herstellungskosten zu zahlen, die von der Landesregierung festgesetzt werden. Die Kopien der Verwaltungsmaßnahmen werden in beglaubigter Form ausgestellt.7)