(1) Die Einsichtnahme, in deren Verlauf der Inhalt ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann, ist unentgeltlich.9)
(2) Für die Überlassung von Kopien oder von beglaubigten Kopien jeglicher Unterlage sind folgende Beträge zu entrichten: 15 Cent bei Schwarzweißkopie für jede Seite bei Formaten, die nicht größer als 21x29 sind;
30 Cent bei Schwarzweißkopie für jede Seite bei Formaten, die größer als 21x29 sind;
50 Cent bei Farbkopie für jede Seite bei Formaten, die nicht größer als 21x29 sind;
1 Euro bei Farbkopie für jede Seite bei Formaten, die größer als 21x29 sind.10)
(3) Für die Überlassung von Kopien von Zeichnungen und anderen technischen Elaboraten oder digitalen Datenträgern setzt der Direktor der zuständigen Abteilung die Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Herstellungskosten und auf jeden Fall in einem Ausmaß von nicht weniger als 30 Cent und nicht mehr als 30,00 Euro fest.11)
(4) Bei der Bezahlung der Herstellungskosten wird dem Betroffenen eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Die eingehobenen Beträge werden monatlich, zusammen mit den Abschnitten der einzelnen Empfangsbestätigungen, beim Amt für Einnahmen eingezahlt.12)
(5) Die Überlassung von Veröffentlichungen, die von der Verwaltung herausgegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, ist unentgeltlich.13)