Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1994, Nr. 8.
(1) Anspruch auf die Investitionsbeiträge laut Absatz 2 des Artikels 32 des L.G. Nr. 39/1992 haben jene Vereine und Einrichtungen, die eine Mitgliederzahl von mindestens 5000 Arbeitnehmern aufweisen. Der entsprechende Nachweis muß mittels einer Notorietätserklärung erbracht werden.