Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Mai 1993, Nr. 24.
(1) Der Betriebsinhaber haftet für die korrekte Anwendung dieser Verordnung.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.