Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Mai 1993, Nr. 24.
(1) Die Aufsicht über den Heubadbetrieb und über die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen obliegt dem Amtsarzt der Gemeinde und dem Personal des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der örtlich zuständigen Sanitätseinheit.