Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Mai 1993, Nr. 24.
(1) Während der für das Heubad erforderlichen Zeit werden die Gäste von entsprechend ausgebildetem Personal betreut.
(2) Das Betreuungspersonal muß im Besitz einer ärztlichen Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung sein, welche nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zur Verabreichung von Speisen und Getränken oder zur Ausübung des Berufes eines Herren- oder Damenfriseurs oder verwandter Berufe vorgeschrieben ist.