Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Mai 1993, Nr. 24.
(1) Heubäder werden in Beherbergungseinrichtungen - insbesodere in Betrieben, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten - durchgeführt, welche nach den Rechtsvorschriften des Landes genehmigt und mindestens mit folgenden Räumen ausgestattet sind: