Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Mai 1993, Nr. 24.
(1) Das Heubad ist ein alter, von den Bergbauern eingeführter und gepflegter Brauch und besteht aus der Nutzung der Fermentationswirkung des Heus für den Menschen.
(2) Zur Durchführung von Heubädern verwendet man Gras oder Heu, das von alpinen Wiesen stammt, die nicht mit Mineraldünger und Herbiziden behandelt wurden, wenigstens 1500 m über dem Meeresspiegel liegen und mindestens 150 m von Straßen entfernt sind. Das Heu muß pro hundert Gramm Trockensubstanz einen Mindestgehalt von zwei Milligramm Kumarin aufweisen.
(3) Falls für das Heubad mit Thermostat ausgestattete Wannen benutzt werden, darf das Heu bzw. das Gras nur einmal verwendet werden.