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In vigore al: 11/09/2012

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Juli 1992, Nr. 56/32 1)
Bestimmungen über die von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, vorgesehene Jägerprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.

Art. 3 (Prüfungsergebnis)

(1) Zur Jagdausübung befähigt ist, wer die praktische Schießübung bestanden und außerdem in jedem Artikel 12 Absatz 8 des Gesetzes genannten Prüfungsfächer eine Note von wenigstens 6/10 erzielt hat.

(2) Die Kommission verfaßt eine Niederschrift über das Ergebnis der Prüfungen und erstellt ein Namensverzeichnis der Bewerber unter Angabe jener, welche die Jagdbefähigung erlangt haben.