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In vigore al: 11/09/2012

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Juli 1992, Nr. 56/32 1)
Bestimmungen über die von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, vorgesehene Jägerprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.

Art. 2 (Prüfungsablauf)

(1) Wer zur praktischen Schießübung zugelassen werden will, muß zuerst die Funktionsweise der Jagdwaffen zeigen, welche er bei der Schießübung verwendet.

(2) Die praktische Schießübung ist auf einem von der Prüfungskommission für geeignet erachteten Schießstand zu bestehen und gliedert sich in zwei Teile:

  • a)  Schießen auf das bewegliche Ziel (Hasen). Für diese Prüfung stellt die Verwaltung eine Doppel und eine Bockdoppelflinte mit einer Laufweite von Kaliber 12 zur Verfügung, und der Kandidat kann zwischen diesen Gewehren wählen. Geschossen wird aus 35 m Entfernung auf ein bewegliches Ziel (Kipphasen) aus drei Teilen, wovon ein jeder eine unterschiedliche Punktezahl hat (Kopf 3, Mittelteil 2 und Hinterteil 1 = 6 Punkte). Die Prüfung ist bestanden, falls mit fünf zur Verfügung stehenden Schuß und bei einer Höchstpunktezahl von 30 mindestens 12 erreicht werden.
  • b)  Schießen auf die feststehende Scheibe. Geschossen wird - angestrichen an einem fix verankerten Balken - mit einer für die Jagd erlaubten Büchse (Kugelgewehr) und Zielfernrohr; der Schütze sitzt dabei auf einem Stuhl und stützt den Ellbogen auf einem Balken ab. Die Zielscheibe ist 100 m entfernt und wird zur Überprüfung der Ergebnisse nach dem Probeschuß und am Ende der Schießübung eingeholt. Die Prüfung ist bestanden, falls die Einschüsse aller 3 zur Verfügung stehenden Schuß - ausgenommen bleibt der Probeschuß - innerhalb eines Kreises von 16 cm Durchmesser liegen.

(3) Zum zweiten Teil der praktischen Schießübung wird nur zugelassen, wer den ersten Teil bestanden und beim Schießen und das bewegliche Ziel mindestens 12 Punkte erreicht hat oder - falls er mit dem Schießen auf die feststehende Scheibe beginnt - die Einschüsse der drei Schuß innerhalb des Kreises von 16 cm liegen.

(4) Wer die praktische Schießübung bestanden hat, ist zu einer mündlichen Prüfung über die in Artikel 12 Absatz 8 des Gesetzes genannten Gegenstände zugelassen. Im einzelnen hat der Kandidat anhand von ausgestopften Exemplaren sowie anhand von ausgestellten Trophäen, Decken, Bälgen und Teilpräparaten die in Südtirol vorhandenen Wildarten zu erkennen; außerdem muß er das Schalenwild und die Rauhfußhühner, welche einer Abschußplanung unterliegen, nach Geschlecht unterscheiden sowie das Alter der Wild-Wiederkäuer schätzen können. Bei Waffen und Munition muß der Anwärter Art, Kaliber und deren Nutzungsmöglichkeiten für die verschiedenen Jagdarten unterscheiden können.

(5) In Abweichung von der Bestimmung von Absatz 4 ist direkt zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 des mit königlichem Dekret vom 5. Juni 1939, Nr. 1016, genehmigten Vereinheitlichten Textes - in geltender Fassung - der Bestimmungen über die Wildhege und Jagdausübung besaß.