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In vigore al: 11/09/2012

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Juli 1992, Nr. 56/32 1)
Bestimmungen über die von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, vorgesehene Jägerprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.

Art. 1 (Zulassung zur Jägerprüfung)

(1) Das Zulassungsgesuch zur Jägerprüfung ist auf Stempelpapier beim Amt für Jagd und Fischerei innerhalb der Frist einzureichen, welche vom Amt für jede Prüfungssession festgelegt wird.

(2) Dem Gesuch sind bei sonstiger Nichtzulassung zur Prüfung folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  die für den Jagdgewehrschein vorgeschriebene ärztliche Eignungsbescheinigung,
  • b)  eine Wohnsitzbescheinigung.

(3) Das Ausstellungsdatum der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Dokumente darf bei Einreichung des Gesuches nicht älter als ein Monat sein.

(4) Für die Ausstellung des in Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14 - im folgenden einfach "Gesetz" genannt - vorgesehenen Jagdbefähigungsnachweises ist dem Zulassungsgesuch auch eine beglaubigte Ablichtung jenes Dokumentes beizulegen, mit welchem der positive Abschluß einer gleichwertigen Jägerprüfung außerhalb Südtirols nachgewiesen wird.

(5) Der Kandidat kann bei jeder Session zur praktischen Schießübung gemäß Artikel 2 antreten, bis er diesen Prüfungsteil besteht; dazu muß er ein neues Gesuch einreichen.

(6) Falls jemand nur die praktische Schießübung besteht, braucht er bloß die theoretische Prüfung wiederholen, sofern er ein neues Gesuch einreicht und seit dem letzten Prüfungsantritt mindestens neun Monate vergangen sind.

(7) Falls jemand, welcher die praktische Schießübung bestanden hat, auf die theoretische Prüfung verzichtet, kann er bei der nächsten Session antreten. 2)

2)

Art. 1 wurde geändert durch D.LH. vom 9. Juni 1993, Nr. 32/VI/32.