(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern. Die Anzahl der Vorzugsstimmen darf die Hälfte der zu Wählenden nicht überschreiten. Besteht der Vorstand aus neun oder mehr zu wählenden Mitgliedern, muß ein Drittel davon von den gastgewerblichen Unternehmern gestellt werden; außerdem müssen die privaten oder Agrartourismus betreibenden Zimmervermieter, die Kaufleute und - beschränkt auf die Wintersportorte - die Aufstiegsanlagen und/oder Skischulen mit wenigstens je einer Person im Vorstand vertreten sein. Den jeweiligen örtlichen Berufsverbänden steht bei der Wahlversammlung ein Vorschlagsrecht für die Kandidaten ihres Sektors zu. Zusätzlich gehören dem Vorstand von Rechts wegen das für Fremdenverkehr zuständige Gemeindeausschußmitglied oder - falls dieses nicht bestellt ist - der Bürgermeister oder ein von ihm delegiertes Gemeindeausschußmitglied sowie der Obmann der Ortsgruppe der repräsentativsten Landesvereinigung der Hoteliers und Gastwirte oder ein von ihm delegiertes Ortsausschußmitglied an.
(2) Die Gemeindefraktionen sollen im Vorstand im Verhältnis zu ihrer touristischen Bedeutung und der Anzahl der Vereinsmitglieder vertreten sein.
(3) Der Vorstand kann höchstens zwei weitere Mitglieder kooptieren.
(4) Mitglieder des Vorstandes, die aus irgendeinem Grund ausscheiden, werden höchstens bis zu einem Drittel durch jene Personen ersetzt, die bei den Wahlen unmittelbar nach den gewählten Mitgliedern aufscheinen, andernfalls müssen Neuwahlen angesetzt werden.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes müssen wenigstens drei Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung anberaumt werden und finden statt, sooft es der Präsident für notwendig erachtet oder wenn dies von wenigstens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand auch einberufen werden, wenn die Einladung hierzu wenigstens 24 Stunden vorher erfolgt.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll abgefaßt, das vom Präsidenten und vom Schriftführer unterzeichnet wird.