Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Die Landesregierung legt die Mindest- und die Höchstzahl der Ausbildungsplätze fest.
(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die der Ausbildungsplätze, so erfolgt die Auswahl nach einer Rangordnung auf Grund von Vorzugstiteln und einer schriftlichen und mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Prüfung allein oder einer schriftlichen Prüfung allein.
(3) Die Bewertungspunkte sind wie folgt festgelegt:
(4) Im Falle gleicher Bewertung in der Rangordnung wird dem älteren Bewerber der Vorzug gegeben.