Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Jede Lehrkraft führt ein Tagebuch, in dem sie das Programm jeder Unterrichtsstunde beschreibt.
(2) Die Lehrkraft stellt regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Schüler fest.
(3) Die Bewertung der Prüfungen erfolgt in Zehnteln.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in das Tagebuch eingetragen; es ist bei der Notenabschlußkonferenz zu berücksichtigen.