Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Das Pflegeheim gewährleistet seinen Gästen:
(2) Die soziale Betreuung, die Pflege, die Unterbringung und die Animation werden durch das eigene Personal des Pflegeheimes gewährleistet.
(3) Die ärztliche Betreuung ist von eigenen Ärzten des Pflegeheimes oder von einem oder mehreren Basisärzten des Sprengels, in welchem das Pflegeheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet. Einer der Ärzte übernimmt die ärztliche Verantwortung für das Pflegeheim.
(4) Die krankenpflegerische und rehabilitative Betreuung wird vom Personal des Pflegeheimes oder vom Personal durchgeführt, welches von der Sanitätseinheit zur Verfügung gestellt wird.
(5) Die Sanitätseinheit gewährleistet eine angemessene diätologische Betreuung und stellt dem Pflegeheim das gesamte sanitäre Material und die notwendigen Medikamente zur Verfügung.
(6) Dem Pflegeheim kann auch ein Tagespflegeheim angegliedert werden.