Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Die Schulbibliothek ist eine organisatorische Einheit, und zwar auch dann, wenn die Bibliotheksbestände für Lehrer und jene für Schüler in getrennten Räumen untergebracht sind.
(2) Die Bibliotheken an einzelnen Schulstellen eines Grundschulsprengels bilden zusammen eine organisatorische Einheit, bestehend aus mehreren Sitzen.
(3) Die Bibliotheken von Sekundarschulen mit Außensektionen und Außenstellen bilden zusammen ebenso eine organisatorische Einheit.