Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Die vom Direktorium genehmigte Dienstordnung regelt die Dienstverpflichtungen und Stundenpläne aller Bediensteten des Pädagogischen Instituts. Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht jener der Landesbediensteten.
(2) Das Direktorium beschließt die Höchstzahl an Überstunden, die vom Personal des Pädagogischen Instituts geleistet werden können. Die Überstunden werden nach den für Landesbedienstete geltenden Sätzen bezahlt.
(3) Das Direktorium legt Kriterien für die Durchführung von Außendiensten fest; die Vergütungen werden im Ausmaß und zu den Bedingungen berechnet, wie sie für Landesbedienstete gelten.
(4) Die Dienstbewertung des Direktors und der Fachleute wird, wenn notwendig oder gewünscht, auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Direktorium festgelegt. Die Dienstbewertung des übrigen Personals wird bei Bedarf vom Direktor vorgenommen.