Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 1990, Nr. 45.
(1) Das Sozialzentrum wacht über die Einhaltung der Bedingungen, die im Rahmen der Anvertrauungs-Vereinbarung zur Verlegung der Werkstattplätze in Betriebe vereinbart worden sind.
(2) Im einzelnen wacht das Zentrum darüber,