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In vigore al: 11/09/2012

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. August 1990, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zu den Artikeln 23, 24 und 27 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, "Umgestaltung der Dienststellen für Umwelt- und Arbeitsschutz" 2)

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 16. Oktober 1990, Nr. 47.

2)

Die Überschrift wurde geändert durch Art. 5 des D.LH. vom 21. Juli 1994, Nr. 33.

Art. 2 (Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsfachkräfte)

(1) Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere:

  • a)  den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei:
    • 1.  der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • 2.  der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • 3.  der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    • 4.  der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  • b)  die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  • c)  die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit:
    • 1.  die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    • 2.  auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    • 3.  Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  • d)  darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren,
  • e)  bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

(2) Die der ersten Stufe des Landesverzeichnisses zugehörenden Sicherheitsfachkräfte sind befugt:

  • a)  sämtliche von den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Sicherheitsvorschriften vorgesehenen Überprüfungen an Maschinen, Anlagen und Geräten durchzuführen; diese Überprüfungen haben volle rechtliche Gültigkeit,
  • b)  Überprüfungen an Maschinen, Anlagen und Geräten laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, durchzuführen, sofern die zuständigen Landesämter sie innerhalb der vorgegebenen Frist nicht durchgeführt haben,
  • c)  dem Arbeitgeber bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Betriebes bei Einspruch und bei jeder Verhandlung mit den Ämtern und den Aufsichtsbehörden in Sachen Arbeitsschutz beizustehen bzw. ihn zu vertreten,
  • d)  die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft in Betrieben jeder Größe und jeder Gefahrenklasse wahrzunehmen.

(3) Die der zweiten Stufe des Landesverzeichnisses zugehörenden Sicherheitsfachkräfte sind befugt:

  • a)  die von den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Sicherheitsvorschriften vorgesehenen Überprüfungen an Maschinen, Anlagen und Geräten durchzuführen, welche die Ausbildung der Oberschule voraussetzen; diese Überprüfungen haben volle rechtliche Gültigkeit,
  • b)  Überprüfungen an Maschinen, Anlagen und Geräten laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, durchzuführen, sofern die zuständigen Landesämter sie innerhalb der vorgegebenen Frist nicht durchgeführt haben,
  • c)  dem Arbeitgeber bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Betriebes bei Einspruch und bei jeder Verhandlung mit den Ämtern und den Aufsichtsbehörden in Sachen Arbeitsschutz beizustehen bzw. ihn zu vertreten,
  • d)  die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft in Betrieben jeder Größe, wenn keine besondere Gefährdung vorliegt, bzw. in Betrieben mit einer Belegschaft bis zu 1600 Arbeitnehmern, wenn besondere Gefährdung vorliegt, wahrzunehmen.

(4) Die der dritten Stufe des Landesverzeichnisses zugehörenden Sicherheitsfachkräfte sind befugt:

  • a)  die von den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Sicherheitsvorschriften vorgesehenen Überprüfungen an Maschinen, Anlagen und Geräten durchzuführen, wofür keine Oberschul- bzw. Hochschulausbildung vorausgesetzt wird. Diese Überprüfungen haben volle rechtliche Gültigkeit,
  • b)  Überprüfungen an Maschinen, Anlagen und Geräten laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, durchzuführen, sofern die zuständigen Landesämter sie innerhalb der vorgesehenen Frist nicht durchgeführt haben,
  • c)  die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft in Betrieben jeder Größe ohne besondere Gefährdung bzw. in Betrieben mit einer Belegschaft bis zu 50 Arbeitnehmern, wenn besondere Gefährdungen vorliegen, wahrzunehmen.

(4/bis)  4)

(5) Die Überprüfungen laut Absätze 2, 3 und 4 müssen gemäß den Verfahren laut Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 12. September 1959 sowie nach den Anweisungen der zuständigen Landesämter durchgeführt werden. Die Überprüfungsprotokolle müssen den Mustern nach den Anhängen C, D, E, F, G, H und I entsprechen.

(6) Die Sicherheitsfachkräfte können bei der Ausübung ihrer Aufgaben der Aufklärung, Untersuchung, Auswertung und Verwirklichung von Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen die Arbeitnehmer bzw. ihre gewerkschaftlichen Vertretungen zu Rate ziehen, um ihre Äußerungen, Hinweise und Vorschläge einzuholen.

(7) Die Sicherheitsfachkräfte klären die Arbeitnehmer bzw. ihre Betriebsvertretungen auf Anforderung über die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie über die einschlägigen technischen Vorschriften mit sicherheitstechnischem Inhalt auf.

4)

Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. September 2004, Nr. 33, und später aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 14. Mai 2007, Nr. 29.

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