Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Die Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache befaßt sich mit all dem, was den Unterricht der zweiten Sprache in der Schule betrifft: Forschung, Fortbildung, Versuche, didaktische Hilfsmittel.
(2) Zur Abwicklung der eigenen Aufgaben kann die Kommission die Mitarbeit der anderen Dienststellen, der Inspektoratsbediensteten und des pädagogischen Institutes für die deutsche Sprachgruppe beantragen.