Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Die Dienststelle für pädagogische Forschung erstellt Untersuchungen und betreibt Forschung pädagogischer Natur zur Unterstützung anderer Dienststellen mit dem Ziel das Schulwesen zu qualifizieren.
(2) Besondere Aufmerksamkeit wird man dem Sprachunterricht und der Erziehung zum Zusammenleben der verschiedenen Sprachgruppen, die im Territorium der Provinz leben, schenken.
(3) Die Dienststelle sammelt und gibt im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe h) des einführenden Gesetzes durch geeignete Veröffentlichungen die wichtigsten Initiativen des Institutes im Bereich der Forschung, der Schulversuche und der Fortbildung bekannt.