Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Das pädagogische Institut hat eine einzige Abteilung, die sich mit allen verschiedenen Schularten und -stufen befaßt.
(2) Im Rahmen dieser Abteilung werden folgende Dienststellen eingerichtet:
(3) Es ist eine Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache eingerichtet.
(4) Jede Dienststelle und die Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache können die Mitarbeit der anderen Dienststellen zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben beantragen.