Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Das Pädagogische Landesforschungs-, Versuchs- und Fortbildungsinstitut für die ladinische Sprachgruppe, errichtet mit Landesgesetz vom 30. Juni 1987, Nr. 132), ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Es wird in der Folge als Pädagogisches Institut bezeichnet.
(2) Das Pädagogische Institut hat vorläufig seinen Sitz in Bozen; es kann seine Tätigkeit auch außerhalb des Sitzes abwickeln.
Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.