(1) Für Bodenverbesserungsarbeiten dürfen die Kapitalbeiträge und die entsprechenden Zinsenbeiträge zugunsten von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe höchstens 70% der anerkannten Ausgabe betragen, wenn der Inhaber laut Artikel 7 der ersten Kategorie angehört, höchstens 50%, wenn er der zweiten Kategorie angehört, und höchstens 30%, wenn er der dritten Kategorie angehört.
(2) Für Vereinigungen von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die im Viehsektor tätig sind, dürfen Kapitalbeiträge 70% nicht überschreiten, für Vereinigungen von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die im Obst-, Wein- oder Gemüsebausektor tätig sind, dürfen Kapitalbeiträge 50% der anerkannten Kosten nicht überschreiten. 8)