(1) Werden landwirtschaftliche Betriebsgebäude gebaut, erweitert, umgebaut, saniert oder angekauft, so dürfen die Kapitalbeiträge und die entsprechenden Zinsenbeiträge nicht mehr als 50% der anerkannten Ausgabe für Beitragsempfänger ausmachen, die im Sinne von Artikel 7 der ersten und der zweiten Kategorie angehören, und nicht mehr als 30% für Beitragsempfänger der dritten Kategorie.
(2) Die anerkannte Ausgabe für landwirtschaftliche Betriebsgebäude wird nach dem Fassungsvermögen pro Großvieheinheit (GVE) jährlich von der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, festgelegt; Absatz 1 bleibt aufrecht. 6)
(3) Für Räume, die zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen dienen, wird die Ausgabe bis zu 30% der in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Baukosten pro Quadratmeter anerkannt. 7)