Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Juni 1986, Nr. 23.
(1) Zur Festlegung des Höchstausmaßes der Beiträge laut Artikel 2 des Gesetzes sind die in Artikel 6 angeführten Inhaber drei Kategorien zugeordnet.
(2) Der ersten Kategorie sind die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe laut Artikel 6 Buchstaben a) und d) zugeordnet, der zweiten jene laut Artikel 6 Buchstaben b), e) und h) und der dritten die unter den restlichen Buchstaben genannten.