Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Juni 1986, Nr. 23.
(1) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind die landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihre Verbände - in der Folge als Genossenschaften bezeichnet - in zwei Kategorien eingeteilt.
(2) Zur ersten Kategorie gehören die Obst- und Kellereigenossenschaften, zur zweiten alle anderen landwirtschaftlichen Genossenschaften, einschließlich jener mit gemischter Ausrichtung. 2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.