Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Juni 1986, Nr. 23.
(1) Die Beträge laut Artikel 5 und Artikel 14 können mit Beschluß der Landesregierung den Änderungen des vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepaßt werden; der Beschluß ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. 14)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. April 2001, Nr. 16.