In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 1986, Nr. 221)
Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung von Umwelt- und Hygieneinspektoren

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt - nach Artikel 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28 - die Ausbildung des nichtärztlichen Sanitätspersonals zur Erlangung der Befähigung als Umwelt- und Hygieneinspektor.

Art. 2 (Zuständigkeit und Durchführung des Unterrichtes)

(1) Laut Anhang 1, Ziffern 8. und 9.2. zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1 (Landesgesundheitsplan 1983 - 1985), und laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, fällt die Ausbildung in Berufen, zu deren Erlernung ein Oberschulabschluß Voraussetzung ist - also auch die Ausbildung von Umwelt- und Hygieneinspektoren -, direkt in die Zuständigkeit des Landes Südtirol.

(2) Für die Einführung von Kursen zur Ausbildung von Umwelt- und Hygieneinspektoren ist das Gutachten des Landeskomitees gemäß Artikel 14 und 15 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, einzuholen.

(3) Laut Anhang 1, Ziffer 9.3.1. zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1 (Landesgesundheitsplan 1983 - 1985), kann die Landesregierung die Durchführung des Kurses geeigneten Einrichtungen überlassen.

(4) Wird die Ausbildung von Umwelt- und Hygieneinspektoren einer dieser Einrichtungen überlassen, so ist diese verpflichtet, die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

Art. 3 (Zusammenarbeit mit Universitäten)

(1) Die Kursleitung hat mit Universitäten und Instituten zusammenzuarbeiten, die in diesem Bereich Lehr- und Forschungstätigkeit betreiben.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt in der Weise, daß Hochschullehrer und Fachleute Seminare und Vorlesungen abhalten.

Art. 4 (Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten)

(1) Die Sanitätseinheiten haben alle für den Unterricht notwendigen Dienste und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen sowie die Mitarbeit der Personen zu gewährleisten, welche für die einzelnen Dienste und Einrichtungen verantwortlich sind, die für das Praktikum beansprucht werden.

(2) Die Mitarbeit der dem Land unterstellten Dienststellen ist mit Verfügung des zuständigen Landesrates oder durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Landesräten zu regeln.

Art. 5 (Kursleitung und Lehrkräfte)

(1) Die medizinische Leitung des Kurses ist einem Facharzt für Hygiene und Präventivmedizin anzuvertrauen, der eine angemessene Berufserfahrung auf diesem Gebiet hat. Er hat die Oberaufsicht über den Unterricht und koordiniert diesen.

(2) Der Direktor wird von einem Hygieniker oder von einem Umwelt- und Hygieneinspektor unterstützt, der - unabhängig von den ihm anvertrauten Unterrichtsstunden - das Praktikum koordiniert und bewertet.

(3) Die Einrichtung, der die Durchführung des Kurses überlassen wird, hat zu diesem Zweck eine Person zu beauftragen, die für die Durchführung des Unterrichts sowie für die Betreuung der Schüler während der Ausbildung verantwortlich ist.

(4) Als Lehrkräfte können beauftragt werden:

  • -  Ärzte, die zur selbständigen Ausübung des Arztberufes berechtigt sind, wobei solche mit entsprechender Fachausbildung zu bevorzugen sind,
  • -  andere Fachkräfte, die den Lehrstoff der Unterrichtsfächer besonders gut beherrschen.

Art. 6 (Leitungsgremium)

(1) Die didaktische Leitung des Kurses ist einem Leitungsgremium anzuvertrauen, das zusammengesetzt ist aus

  • 1.  dem medizinischen Leiter des Kurses als Vorsitzendem,
  • 2.  einem Vertreter des Landesamtes, das für Aus- und Weiterbildung des Personals des Gesundheitsdienstes zuständig ist (in der Folge als zuständiges Landesamt bezeichnet),
  • 3.  einem Vertreter der Einrichtung, der die Durchführung des Kurses anvertraut ist,
  • 4.  dem Hygieniker oder Umwelt- und Hygieneinspektor, der den medizinischen Leiter unterstützt,
  • 5.  einem Vertreter des Landesassessorates für Umweltschutz.

(2) Das Leitungsgremium versammelt sich regelmäßig, um Informationen über den Unterrichtsablauf auszutauschen; die Sitzungen werden vom medizinischen Leiter einberufen.

(3) An den Sitzungen des Leitungsgremiums nehmen jeweils die Lehrkräfte teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind; sie haben beratende Stimme.

(4) Das Leitungsgremium hat

  • a)  die Lehrkräfte auszuwählen,
  • b)  die Dienststellen, in denen das Praktikum abzuhalten ist, sowie die Art und Weise der Durchführung des Praktikums festzulegen,
  • c)  den Stundenplan für den theoretischen Unterricht und für das Praktikum festzulegen,
  • d)  Vorschläge organisatorischer und didaktischer Natur auszuarbeiten,
  • e)  bei Bedarf Schüler auszuschließen und Disziplinarmaßnahmen zu treffen,
  • f)  andere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Planung, der Organisation und dem Unterricht zu ergreifen, die weder in die Zuständigkeit des medizinischen Leiters fallen noch rein verwaltungstechnischer oder finanzieller Natur sind.

(5) Die Entscheidungen des Leitungsgremiums werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

Art. 7 (Zulassungsvoraussetzungen)

(1) Zu den Schulen zur Ausbildung von Hygiene- und Umweltinspektoren werden Bürger der Europäischen Gemeinschaften sowie Nicht-EG-Bürger, die ordnungsgemäß ihren Wohnsitz in Südtirol haben, zugelassen, sofern sie

  • a)  ein gesetzlich anerkanntes Reifezeugnis einer fünfjährigen Oberschule haben,
  • b)  körperlich und geistig geeignet sind, den Beruf auszuüben.

(2) Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Südtirol haben Vorrang. 2)

2)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 8 (Zulassungskriterien)

(1) Die Mindest- und die Höchstzahl der Kursteilnehmer ist von der Landesregierung festzulegen.

(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die festgelegte Höchstzahl der Teilnehmer, so erfolgt die Auswahl nach einer Punkterangordnung aufgrund von Vorzugstiteln und einer schriftlichen Prüfung.

(3) Die Bewertungspunkte sind wie folgt festgelegt: - höchstens 20 Punkte: Reifeprüfung,

  • -  höchstens 15 Punkte: universitäre Prüfungen in naturwissenschaftlichen Fächern,
  • -  höchstens 5 Punkte: Kurse, Seminare, Tagungen,
  • -  höchstens 10 Punkte: geleistete Dienste - zwei Punkte pro Jahr im öffentlichen Dienst, ein Punkt pro Jahr im privaten Dienst
  • -  höchstens 5 Punkte: Zweisprachigkeitsprüfung - fünf Punkte für die Laufbahn A, drei Punkte für die Laufbahn B, ein Punkt für die Laufbahn C,
  • -  höchstens 45 Punkte: schriftliche Prüfung.

II. KAPITEL
Ausbildungsplan

Art. 9 (Unterrichtsstunden)

(1) Der Kurs umfaßt insgesamt wenigstens 3000 Unterrichtsstunden, wobei auf den theoretischen Unterricht 1000 Stunden und auf das Praktikum 2000 Stunden entfallen; der Kurs wird in einem Zeitraum von drei Jahren abgewickelt.

Art. 10 (Lehrplan)

A) Theoretischer Unterricht

Der theoretische Unterricht umfaßt folgende Fächer:

  • -  Anatomie und Physiologie des Menschen
  • -  Physik
  • -  Chemie I (anorganische)
  • -  Chemie II (organische)
  • -  Biologie
  • -  Grundbegriffe des Verfassungsrechtes
  • -  Grundbegriffe des Verwaltungsrechtes
  • -  Grundbegriffe des Strafrechtes
  • -  Geschichte und Aufbau des Gesundheitsdienstes auf nationaler und provinzialer Ebene und die gesetzlichen Grundlagen
  • -  Bevölkerungs- und Gesundheitsstatistik
  • -  Rechts- und Versicherungsmedizin
  • -  Allgemeine Epidemiologie und Prophylaxe der Infektions- und parasitären Krankheiten
  • -  Spezielle Epidemiologie und Prophylaxe der Infektionskrankheiten
  • -  Epidemiologie und Prophylaxe der chronischen, degenerativen, nicht ansteckenden Krankheiten - Lebensmittel und Lebensmittelgesetzgebung:
    •   Lebensmittelchemie
    •   Lebensmittelhygiene
  • -  Nahrungsmittel tierischer Herkunft und entsprechende Gesetzgebung:
    •   Tierhygiene
    •   Fleischhygiene
    •   Milchhygiene
  • -  Einführung in die Mykologie
  • -  Gesetzgebung im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens
  • -  Hygienebestimmungen für öffentliche und private Gebäude und entsprechende Gesetzgebung:
    •   Bauwesen/Urbanistik
    •   Bauhygiene
  • -  Feuerschutzbestimmungen
  • -  Trinkwasser und entsprechende Gesetzgebung
  • -  Abwasser und entsprechende Gesetzgebung
  • -  Müllbeseitigung und entsprechende Gesetzgebung
  • -  Luftverschmutzung und entsprechende Gesetzgebung
  • -  Strahlenschutz und entsprechende Gesetzgebung
  • -  Pflanzenschutzmittel und entsprechende Gesetzgebung
  • -  Landschaftsschutz und entsprechende Gesetzgebung
  • -  Lärmschutz und entsprechende Gesetzgebung
  • -  Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz:
    •   Unfallverhütung
    •   Arbeitsmedizin und Hygiene
  • -  Methodik der Gesundheitserziehung
  • -  Grundlagen der Rhetorik und Gesprächsführung. 3)

B) Praktikum

Die 2000 Stunden Praktikum umfassen die Unterweisung:

  • -  bei den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten Südtirols und der tierärztlichen Dienste,
  • -  im Landeslaboratorium für Hygiene und Prophylaxe - medizinische Sektion,
  • -  im Landeslaboratorium für Hygiene und Prophylaxe - chemische Sektion,
  • -  im biologischen Landeslabor,
  • -  im Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung der Venetien,
  • -  bei den Dienststellen für Arbeitsmedizin,
  • -  im Assessorat für Umweltschutz,
  • -  bei anderen Dienststellen, die vom Leitungsgremium laut Artikel 6 zu bestimmen sind.

Die in diesem Lehrplan vorgesehene Stundenzahl für den theoretischen Unterricht und das Praktikum gilt als Mindeststundenzahl.

3)

Buchstabe A) wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 11 (Pflicht zur Teilnahme am Unterricht)

(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, am Unterricht, am Praktikum und an allen anderen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Wer an den Lehrveranstaltungen nicht teilnimmt, hat dies unverzüglich schriftlich zu begründen und bei Krankheit ein ärztliches Zeugnis zu übermitteln.

(3) Wer vom Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.

Art. 12 (Wochenstundenplan)

(1) Der theoretische Unterricht und das Praktikum dürfen insgesamt nicht mehr als 40 Stunden pro Woche umfassen.

Art. 13 (Versicherung der Kursteilnehmer)

(1) Die Kursteilnehmer sind gegen Arbeitsunfälle und gegen Schäden, die sie während des Praktikums Dritten zufügen könnten, zu versichern.

III. KAPITEL
Prüfungen und Diplom

Art. 14 (Überprüfung des Lernerfolgs)

(1) Jede Lehrkraft hat ein Tagebuch zu führen, in dem sie jede Unterrichtsstunde genau zu beschreiben hat.

(2) Die Lehrkräfte haben auch regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Kursteilnehmer festzustellen.

(3) Das jeweilige Ergebnis der Prüfungen ist in das genannte Tagebuch einzutragen.

Art. 15 (Prüfungsordnung)

Prüfungen in den theoretischen Fächern:

(1) Jedes Unterrichtsfach ist Prüfungsfach. Jeder Kandidat hat in jedem Fach eine mündliche Prüfung vor einer eigenen Kommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:

  • a)  dem Direktor der Schule als Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter,
  • b)  den Lehrern, die die Prüfungsfächer unterrichtet haben,
  • c)  dem Lehrassistenten,
  • d)  einem Vertreter der Abteilung, zuständig für Gesundheitswesen, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.

(3) Der Kommission gehören außerdem jeweils jene Lehrkräfte an, die das Prüfungsfach unterrichtet haben. Sie dürfen als Prüfer nicht ersetzt werden.

(4) Der Sekretär verrichtet die Verwaltungsarbeit der Schule und redigiert die Prüfungsprotokolle.

(5) Die Bewertung der Prüfungen wird in Zehnteln ausgedrückt. Ein Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn er eine Bewertung von mindestens sechs Zehnteln erlangt.

(6) Jede Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet wird, kann frühestens nach einem und spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(7) Wer jedoch in mehr als drei Fächern pro Ausbildungsjahr die Bewertung "ungenügend" hat, ist vom weiteren Besuch des Ausbildungslehrganges mit sofortiger Wirkung auszuschließen.

(8) Eine Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet wurde, kann nur einmal wiederholt werden. Ein "ungenügend" - auch nur in einem Fach - bei der Nachprüfung hat ebenfalls den sofortigen Ausschluß vom weiteren Besuch des Lehrganges zur Folge.

(9) Kandidaten mit Nachprüfungen müssen bis zum Zeitpunkt, zu dem die Nachprüfungen anberaumt sind, auf jeden Fall alle weiteren Vorlesungen und Übungen besuchen.

(10) Die Beurteilung wird grundsätzlich vom Prüfer vorgeschlagen. Sie muß einstimmig beschlossen werden. Ist keine Einigung möglich, so ist das Urteil des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(11) Bleibt ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, wird die entsprechende Prüfung mit "ungenügend" bewertet. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.

(12) Begründet ein Kandidat sein Fernbleiben von einer Prüfung, und legt er entsprechende Unterlagen vor, so entscheidet die Prüfungskommission, ob die Prüfung neu oder als Nachprüfung angesetzt wird.

Prüfungen in den praktischen Fächern:

(13) Nach Abschluß der praktischen Ausbildung hat jeder Kandidat vier Prüfungen abzulegen, und zwar in folgenden Sachbereichen:

  • -  Lebensmittelhygiene,
  • -  Tierhygiene,
  • -  Lärm/Luft,
  • -  Boden/Wasser.

(14) Jeder Kandidat hat vor der Kommission eine Probe zu entnehmen, die korrekte Zulieferung ans Labor vorzubereiten, den entsprechenden Bericht abzufassen und das Ergebnis in einem Gespräch vor der Prüfungskommission darzulegen.

(15) Die Prüfungskommission ist im Sinne von Absatz 2 zusammengesetzt.

(16) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die "theoretische Prüfung" sinngemäß anzuwenden. 4)

4)

Art. 15 wurde geändert durch Art. 10 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, und Art. 2 des D.LH. vom 25. Juli 1994, Nr. 35

Art. 16 (Beurteilung)

(1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission verfügt über zehn Punkte zur Bewertung der praktischen Prüfung und über zehn Punkte zur Bewertung der mündlichen Prüfung. Zur Erlangung des Diploms muß der Schüler in jeder der beiden Prüfungen wenigstens sechs Zehntel der Gesamtpunktezahl, über welche die Kommission verfügt, erlangen. 5)

5)

Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 17 (Verleihung des Diploms)

(1) Das Diplom eines Umwelt- und Hygieneinspektors wird den Kursteilnehmern verliehen, die die Prüfungen in allen von Artikel 10, Buchstabe A), vorgesehenen Fächern nach dem in Artikel 15 angegebenen Verfahren bestanden haben und das Praktikum laut Artikel 10, Buchstabe B), erfolgreich abgeleistet haben. 6)

6)

Der italienische Wortlaut des Artikels 17 wurde ersetzt durch das D.LH. vom 6. August 1987, Nr. 10.

Art. 18 (Anwendung)

(1) Diese Verordnung findet an den Schulen Anwendung, deren erster Kurs nach dem 1. Oktober 1991 beginnt. 7)

7)

Art. 18 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Juli 1994, Nr. 35.

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