Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission verfügt über zehn Punkte zur Bewertung der praktischen Prüfung und über zehn Punkte zur Bewertung der mündlichen Prüfung. Zur Erlangung des Diploms muß der Schüler in jeder der beiden Prüfungen wenigstens sechs Zehntel der Gesamtpunktezahl, über welche die Kommission verfügt, erlangen. 5)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.