Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, am Unterricht, am Praktikum und an allen anderen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Wer an den Lehrveranstaltungen nicht teilnimmt, hat dies unverzüglich schriftlich zu begründen und bei Krankheit ein ärztliches Zeugnis zu übermitteln.
(3) Wer vom Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.