(1) Die Diplomprüfung hat den Zweck, zu überprüfen, ob die angehende Hebamme bzw. der angehende Entbindungshelfer über das notwendige theoretische und praktische Wissen verfügt, um diesen verantwortungsvollen Beruf auszuüben.
(2) Die Diplomprüfung ist vor einer eigenen Kommission abzulegen.
(3) Die Diplomprüfung wird vom Leitungsgremium anberaumt; sie kann erst dann erfolgen, wenn alle Prüfungen im Sinne von Artikel 19 abgelegt worden sind und eine angemessene Zeit zur Vorbereitung gegeben worden ist.
(4) Die Diplomprüfung ist mündlich abzulegen; sie umfaßt folgende Fächer:
- - Geburtshilfe,
- - Frauenkrankheiten,
- - Kinderheilkunde,
- - Grundzüge der Gesetzgebung über das Gesundheitswesen und über die Ausübung des Hebammen- und Entbindungshelferberufes,
- - Grundzüge der Sozialfürsorge, der Mütterberatung und der Säuglings- und Jugendbetreuung, - öffentliches Gesundheitswesen.
(5) Die Diplomprüfung ist als einzige Prüfung anzusehen, die nicht in Teilprüfungen unterteilt wird. Sie wird mit einem einzigen Urteil bewertet, und zwar mit dem Beurteilungssystem, das in Artikel 19 für die Versetzungsprüfungen vorgesehen ist.
(6) Die Diplomprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Wird auch die Nachprüfung mit "ungenügend" bewertet, so schließt dies die Verleihung des Diploms einer Hebamme bzw. eines Entbindungshelfers aus.
(7) Die Nachprüfung kann frühestens nach drei Monaten angesetzt werden. Den Termin setzt das Leitungsgremium fest.