Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Der theoretische Unterricht und das Praktikum dürfen insgesamt nicht mehr als 40 Stunden pro Woche umfassen.
(2) Die Schüler dürfen höchstens fünfmal im Monat Nachtdienst leisten.