Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die didaktische Leitung der Schule ist einem Leitungsgremium anzuvertrauen, das zusammengesetzt ist aus
(2) An den Sitzungen des Leitungsgremiums nehmen jeweils die Lehrkräfte teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind; sie haben beratende Stimme.
(3) Das Leitungsgremium hat
(4) Das Leitungsgremium hat seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit zu treffen.