In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. September 1983, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November, 1981, Nr. 30, betreffend "Berufsbilder für Verkäufer, Lebensmittelverkäufer, Textilwarenverkäufer, Buchhändler, Drogisten und Bürogehilfen; Regelung der Lehr- und Berufsschuldauer"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1983, Nr. 56.

Art. 1 (Verkäufer/Verkäuferin)

(1) Das Berufsbild des Verkäufers umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Fachliche Beratung und Information über die Waren des Fachbereiches: Eigenschaften, Verwendung, Handhabung, Pflege sowie Preis- und Qualitätsunterschied,
  • -  Information über Ersatz und Zusatzartikel,
  • -  Information über neue und neuartige Warenangebote,
  • -  Ausstellen von Kassazetteln sowie von Warenbegleitscheinen, Steuerbelegen und Garantiescheinen,
  • -  Verpackung und Ausfolgung bzw. Auslieferung der Ware,
  • -  Verhalten bei Reklamationen und entsprechende Erledigung,
  • -  Entgegennahme von Bestellungen,
  • -  Erledigen von Inventurarbeiten,
  • -  Führen der Waren- und der Kundenkartei,
  • -  Erstellen von Bestands- und Bestellisten,
  • -  Führung von Verkaufsgesprächen (Begrüßung, Ermittlung des Kaufwunsches, Vorführen oder Zeigen der Ware, Kaufabschluß, Zusatzverkauf, Abschied vom Kunden),
  • -  Gute Umgangsform mit Kunden sowie Fertigkeit im Sprechen und Formulieren in den Landessprachen,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Werbemittel und Werbemöglichkeiten,
  • -  Ausführung von Dekorationsarbeiten,
  • -  Kenntnisse der Warenübernahme und -überprüfung, der Lagerhaltung und Warenpflege,
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Registrierkasse und anderen technischen Hilfsmitteln,
  • -  Grundkenntnisse über Markt, Preisbildung, Kosten und Kalkulation,
  • -  Preisauszeichnung,
  • -  Kenntnisse des Zahlungs- und Versandverkehrs, der Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie des Mahnverfahrens,
  • -  Grundkenntnisse in Schriftverkehr und kaufmännischem Rechnen,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Sanitäts- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Lehrzeit beträgt 2 1/2 Jahre, die Berufsschulzeit 2 Jahre.