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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1982, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über den Ablauf der Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.

Art. 9

(1) Die Landesberufsschulen haben die für die Durchführung erforderlichen Räume und Werkstätten zur Verfügung zu stellen. Sind in der Berufsschule nicht geeignete Räumlichkeiten oder die notwendige Ausstattung vorhanden, um eine reibungslose Abwicklung der Prüfung zu gewährleisten, so kann diese auch in privaten Räumen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können mit den entsprechenden Betriebsinhabern Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Erfordert eine praktische Prüfung in einem Lehrberuf einen erheblichen Materialaufwand, so kann im Prüfungsprogramm bestimmt werden, daß der Kandidat das nötige Material selbst mitbringt.

(3) Die bei der Prüfung hergestellten Gegenstände sind Eigentum des Kandidaten. In den Vereinbarungen gemäß Absatz 1 kann eine anderslautende Regelung getroffen werden, wenn das Material vom Betriebsinhaber zu Verfügung gestellt wird.