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In vigore al: 11/09/2012

e) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1981, Nr. 261)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz und zu den Landesgesetzen vom 2. April 1962, Nr. 4, vom 25. November 1978, Nr. 52, vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, und vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung
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1)

kundgemacht im Ord.Beibl. zum A.Bl. vom 18. August 1981, Nr. 41

Art. 35 (Wiedergewinnung bestehender Dachgeschosse)

(1) Bei der Wiedergewinnung von bereits bestehenden Dachgeschossen zu Wohnzwecken können über die bereits bestehende Baumasse hinaus Dachgauben angebracht werden, um für die wiedergewonnenen Räume die Belüftung in dem Mindestmaß zu gewährleisten, wie es in Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung über die Richtlinien auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens - genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 225) - gefordert wird. Die Bestimmungen über den Landschafts- und Denkmalschutz bleiben aufrecht. Abweichend von den in den Gemeindebauleitplänen enthaltenen Abstandsvorschriften können die Dachgauben errichtet werden, wenn die Abstände laut Artikel 873 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches eingehalten werden. 6)

5)

abgedruckt unter Nr. XIV - C/c

6)

Art. 35 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 27. November 1984, Nr. 25 und später ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 4. September 1990, Nr. 23