(1) Das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz besteht aus zwei Abschnitten:
- a) Raumordnung
- b) Landschaftsschutz.
(2) Der Eintrag in einen oder in beide Abschnitte des Verzeichnisses erfolgt auf begründeten Antrag, und die Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) Eintrag in dem Berufsverzeichnis der Architekten, der Ingenieure oder der Agronomen und Forstwirte der Provinz Bozen oder Besitz eines Doktorates in Raumordnung und Raumplanung, jeweils seit mindestens fünf Jahren;
- b) Nachweis - anhand von ausgeführten Arbeiten - einer qualifizierten beruflichen Planungspraxis im Bereich Raumordnung und Architektur bzw. Landschaftsökologie;
- c) Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der einschlägigen Gesetzgebung, vor allem in den Fachbereichen Raumordnung, Landschaftsschutz und Umweltschutz, - in einem Kolloquium zu erbringen.
(3) In den Abschnitt Raumordnung beziehungsweise Landschaftsschutz können außerdem noch anderweitig graduierte Akademiker eingetragen werden, welche die Voraussetzungen laut Absatz 2, Buchstaben a) und b) nicht erfüllen, aber eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit und/oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Fachgebiet Raumordnung und Architektur beziehungsweise im Fachgebiet Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz nach Titeln und Referenzen nachweisen. Außerdem können in den Abschnitt Raumordnung technische Sachbearbeiter und Bautechniker eingetragen werden, sofern sie eine mindestens zehnjährige, kontinuierliche, einschlägige Tätigkeit in der Abteilung Raumordnung der Landesverwaltung nachweisen. In jedem Fall sind die Voraussetzungen laut Absatz 2, Buchstabe c) zu erfüllen.
(4) Die Kommission, welche das Kolloquium abnimmt, muß bestätigen, daß der/die Antragsteller/in eine ausreichende berufliche Erfahrung und Fachkompetenz besitzt.
(5) Die Kommission führt periodisch Kontrollen in Hinblick auf den Weiterbestand der professionellen Voraussetzungen und der technischen Kenntnisse der eingetragenen Sachverständigen durch. Bei negativem Ergebnis kann sie die Maßnahmen zur Suspendierung und zur Löschung aus dem Verzeichnis treffen. 5)