Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1980, Nr. 22.
(1) Das auf Probe ernannte Personal wird vom Personalamt für einen bestimmten, im Einladungsschreiben festzulegenden Tag, Ort und Zeitpunkt vorgeladen.
(2) Bei Notwendigkeit kann die Vorladung auch nach Gruppen getrennt erfolgen; die Zusammenstellung solcher Gruppen erfolgt gemäß der Reihenfolge der Rangordnung.
(3) Die Vorladung erfolgt mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein, wenigstens 10 Tage vor dem für die Vorladung vorgesehenen Termin.
(4) Der Vorgeladene kann sich im Falle von Verhinderung oder Abwesenheit mittels einer Ermächtigung vertreten lassen. Die Unterschrift der delegierenden Person muß - bei sonstiger Unwirksamkeit der Ermächtigung - gemäß dem von Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Dezember 1968, Nr. 15, vorgesehenen Verfahren beglaubigt sein.