In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 29. Jänner 1980, Nr. 31) 2)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63 : Vorschriften zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzung und zur Regelung der Abwasserbeseitigung

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 24. Juni 1980, Nr. 33.

2)

Das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, wurde aufgehoben durch Art. 60 des L.G. vom 18. Juni 2002, Nr. 8; Kraft Art. 61 dieses Gesetzes bleibt Art. 19 dieses Dekretes bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz weiterhin in Kraft.

Art. 1-18.   2)

2)

Das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, wurde aufgehoben durch Art. 60 des L.G. vom 18. Juni 2002, Nr. 8; Kraft Art. 61 dieses Gesetzes bleibt Art. 19 dieses Dekretes bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz weiterhin in Kraft.

Art. 19 (Tanks oder Behälter für verunreinigende Stoffe nach Artikel 15 des Landesgesetzes) 2)

(1) Unbeschadet aller anderen von Staats-, Regional- und Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Brandschutzes sowie jeder anderen Bestimmung, welche den Bereich der Lagerstätten für verunreinigende Flüssigkeiten oder Heizöl regelt, müssen die in den folgenden Absätzen festgelegten Bestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer und des Bodens vor Verunreinigung beachtet werden. 3)

(2) Wenn noch keine Trinkwasserschutzgebiete mit den entsprechenden Schutzbestimmungen gemäß Artikel 2 (dort als Bannzonen bezeichnet) ausgewiesen worden sind, wird die Errichtung neuer Lagerstätten für verunreinigende Stoffe sowie die Erweiterung von bestehenden, mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen nur dann zugelassen, wenn der Abstand zu öffentlichen Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 100 Meter und im Falle tiefer gelegener Quellen mehr als 200 Meter beträgt. 3)

(3) Einwandige Behälter (aus normgerechten Werkstoffen) müssen in Schutzbauwerken eingebaut sein, welche folgende Merkmale aufweisen:

  • a)  Unterirdisches Schutzbauwerk aus Beton:

Das Schutzbauwerk muß so berechnet sein, daß keine Risse oder Verformungen durch Belastung von außen auftreten können. Es muß so gefertigt sein, daß kein Wasser von außen eindringen kann. Das Schutzbauwerk muß außer einem Schacht für die Füllöffnung auch eine Einstiegsöffnung für die Inspektion des Schutzbauwerks mit Einstiegssprossen aufweisen. Alle Schachtabdeckungen müssen so gefertigt sein, daß kein Wasser von außen eindringen kann. Der Boden und die Seitenwände müssen bis zu einer Mindesthöhe, die dem gesamten Fassungsvermögen der Behälter entspricht, mit einer für die zu lagernde Flüssigkeit undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Der Boden des Schutzbauwerks muß zum Inspektionsschacht hin ein einheitliches Gefälle von 2% aufweisen. Die Behälter müssen auf Sockeln aufliegen und, falls erforderlich, verankert werden, wobei die Sockel so zu verkleiden sind, daß an keiner Stelle Korrosion auftreten kann, und die so hoch sind, daß die Unterseite des Behälters mindestens 25 cm über dem Boden liegt.

Wenn in einem Schutzbauwerk ein einziger Behälter gelagert ist, muß der Abstand vom Behälter zu zwei aneinander angrenzenden Seitenwänden mindestens 60 cm und zu den beiden gegenüberliegenden Seitenwänden mindestens 20 cm betragen. Sollten in einem Schutzbauwerk zwei oder mehrere Behälter gelagert sein, so muß der Mindestabstand von 60 cm sowohl zwischen den Behältern als auch zwischen den Behältern und den Seitenwänden eingehalten werden.

Der Abstand zwischen der Oberkante des Behälters und der Decke des Schutzbauwerks muß mindestens 70 cm betragen. Dieser Abstand kann auf 30 cm reduziert werden, falls das Schutzbauwerk über der Einstiegsöffnung des Behälters eine Einstiegsöffnung für die äußere Inspektion des Behälters aufweist.

  • b)  Lagerraum innerhalb von Gebäuden:

Die Zugangstür muß mit einer Schwelle versehen sein, wobei die dadurch entstandene Auffangwanne das gleiche Fassungsvermögen aufweisen muß wie die gelagerten Behälter. Der Boden und die Seitenwände müssen bis zu einer Mindesthöhe, welche dem gesamten Fassungsvermögen der gelagerten Behälter entspricht, mit einer für die darin gelagerten Stoffe undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Die Behälter müssen auf Sockeln gelagert sein, welche so hoch sind, daß ein Mindestabstand von 50 cm zwischen der Unterseite des Behälters und dem Boden eingehalten wird. Der Abstand zwischen den Behältern und den Seitenwänden des Raumes muß mindestens 60 cm betragen. Der Abstand zwischen der Oberkante des Behälters und der Decke muß mindestens einen Meter betragen.

  • c)  Oberirdisches Auffangbecken:

Die im allgemeinen in Beton errichteten Auffangbecken müssen mit einer für die gelagerten Stoffe undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Das Fassungsvermögen des Beckens wird wie folgt bemessen:

  • -  bei einem Behälter mindestens 100% des Fassungsvermögens,
  • -  bei zwei Behältern mindestens 60% ihres gesamten Fassungsvermögens,
  • -  bei drei oder vier Behältern mindestens 50% ihres gesamten Fassungsvermögens,
  • -  auf jeden Fall jedoch mindestens 100% des Fassungsvermögens des größten Behälters.

Die Auffangbecken müssen überdacht sein; andernfalls muß das Regenwasser aus dem Auffangbecken entleert, in ein Sammelbecken abgeleitet und - für den Fall, daß es mit dem verunreinigenden Stoff in Kontakt kommen sollte - in geeigneter Weise behandelt werden. 3)

(4) Doppelwandige Behälter (aus normgerechten Werkstoffen) können nur dann unterirdisch gelagert werden, wenn der Behälter sich nicht in einem Wasserschutzgebiet B (B-Zone) befindet oder, wenn diese noch nicht ausgewiesen worden sind, der Abstand zu öffentlichen Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 100 Meter und im Falle von tiefer gelegenen Quellen mehr als 200 Meter beträgt; außerdem muß der Behälter immer über dem höchsten Grundwasserstand liegen. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn ein Füllungs- und Entnahmeregister geführt werden muß, welches der Kontrolle durch das technische Amt für Fabrikationssteuern unterliegt. Die Behälter müssen folgende Merkmale aufweisen:

Der Inspektionsschacht über der Einstiegsöffnung des Behälters muß absolut dicht sein. Der Raum zwischen beiden Wänden muß bei einem Prüfdruck von mindestens 0,5 bar dicht sein. Sämtliche Verbindungsleitungen zum Behälter müssen vom Inspektionsschacht aus zugänglich sein. Die Behälter müssen mit einer Leckanzeigevorrichtung versehen sein. Der Zwischenraum darf nicht mit verunreinigenden Stoffen gefüllt werden. Die Lieferfirma muß die Unschädlichkeit der Kontrollsubstanz nachweisen. Die Außenwand der Behälter muß in geeigneter Weise isoliert und gegen Korrosion geschützt sein. An jedem Behälter muß im Inspektionsschacht gut sichtbar eine Plakette des Herstellers mit folgenden Angaben befestigt sein:

  • -  Name und Anschrift der Herstellerfirma,
  • -  Baujahr,
  • -  Fassungsvermögen,
  • -  Prüfdruck des Behälters,
  • -  Prüfdruck des Zwischenraums. 3)

(5) Auf einwandige Behälter, die vor dem 7. November 1973, dem Tag des Inkrafttretens des L.G. Nr. 63/1973, unterirdisch gelagert worden sind und für die spezialisierte Firmen nach einer gründlichen Untersuchung die Dichtheit festgestellt haben, muß eine der folgenden Schutzmaßnahmen angewandt werden:

  • a)  Einbringung von Innenhüllen aus geeignetem Material und einer Kontroll- und Alarmvorrichtung für die Überwachung der Dichtheit sowohl des Behälters als auch der Innenhülle;
  • b)  Sandstrahlung der Innenwand des Behälters und anschließende Auskleidung mit einer Kunstharzschicht von mindestens 4 Millimetern. 4)

(5/bis) Die Maßnahme laut Absatz 5 Buchstabe b gilt nur für Behälter von flüssigem Brennstoff der Kategorien A, B und C laut Ministerialdekret vom 31. Juli 1934, vorausgesetzt, sie liegen außerhalb der Trinkwasserschutzgebiete B (Bannzonen) oder der Schutzgebiete, die diesen im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt sind, und vorausgesetzt, es besteht die Pflicht, das der Kontrolle des Fabrikationssteueramtes unterliegende Register für die Füllung und Entnahme zu führen. 5)

(5/ter) An jedem sanierten Tank muß im Inspektionsschacht eine Plakette mit folgenden Angaben gut sichtbar befestigt sein:

  • a)  Name und Anschrift der ausführenden Firma;
  • b)  Jahr, in welchem die Sanierung durchgeführt worden ist. 5)

(6) Bei Auftriebsgefahr muß der Tank verankert werden. 3)

(7) Neue unterirdische Rohrleitungen sowie bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits verlegte Rohrleitungen aus korrosionsgefährdetem Material, die von den Behältern abzweigen, sind in Schutzrohren zu führen, damit eventuelle Lecks an den Leitungen festgestellt und Verluste vermieden werden können. 3)

(8) Um das Einsickern verunreinigender Flüssigkeiten in den Boden zu vermeiden, müssen die Flächen, auf denen solche Flüssigkeiten abgefüllt oder umgeladen werden, abgedichtet und so gestaltet sein, daß auch im Falle von unbeabsichtigtem Austreten von Flüssigkeit der Boden oder Oberflächengewässer nicht verseucht werden können. 3)

(9) Für Düngerstätten müssen dichte Betonflächen angelegt werden; die Flächen müssen eine Mindestneigung von zwei Prozent aufweisen, damit das Sickerwasser in geeignete Auffangbecken geleitet werden kann. Die Fläche der Grundplatte muß mindestens 0,5 Quadratmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen. Für die Berechnung der Großvieheinheiten gilt folgende Tabelle:

  • -  1 Pferd (älter als 2 Jahre)   = 1   GVE
  • -  1 Fohlen (bis zu 2 Jahren)   = 0,6   GVE
  • -  1 Rind (älter als 2 Jahre)   = 1   GVE
  • -  1 Rind (0,5-2 Jahre)     = 0,6   GVE
  • -  1 Kalb (bis zu 6 Monaten)   = 0,3   GVE
  • -  1 Zuchtschwein     = 0,3   GVE
  • -  1 Mastschwein     = 0,16   GVE
  • -  1 Schaf       = 0,10   GVE
  • -  1 Ziege       = 0,10   GVE
  • -  1 Kaninchen       = 0,005 GVE
  • -  1 Huhn       = 0,004 GVE 6)

(9/bis) Jauchegruben oder ganz allgemein Gruben für die Abwässer aus Viehhaltungsbetrieben müssen völlig dicht sein. Bei getrennter Lagerung von Stallmist und Jauche muß das Fassungsvermögen der Jauchegruben mindestens 0,5 Kubikmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen, während bei Güllegruben mindestens 1,5 Kubikmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen muß. Die Düngerstätte und Jauche- bzw. Güllegruben müssen so bemessen sein, daß das Speichervermögen für eine Lagerung von mindestens sechs Monaten ausreicht. 7)

(9/ter) Verboten ist die Einleitung der Jauche und Gülle in die öffentliche Kanalisation. 7)

(9/quater) Der bereits auf der Düngerstätte mit dichter Betonfläche mindestens zwei Monate gelagerte Stallmist kann bei Notwendigkeit, unter folgenden Voraussetzungen, außerhalb der Hofstelle ohne Bodenabdichtung zwischengelagert werden:

  • a)  Die Lagerung muß in Form von kompakten Haufen erfolgen, um bei Regen und zum Boden hin möglichst wenig Kontaktfläche zu haben;
  • b)  der Abstand der Misthaufen von jeder Art von Oberflächengewässer muß mindestens zehn Meter betragen, und der Standort ist so zu wählen, daß kein Sickersaft in die Oberflächengewässer abrinnen kann. Der Standort muß außerhalb des natürlichen Abflußbereiches von (Schnee) Schmelzwasser gewählt werden, und der Boden darf nicht von Natur aus staunaß sein;
  • c)  in den Trinkwasserschutzgebieten sind die Schutzbestimmungen gemäß Ausweisungsdekret zu beachten; die Ablagerung ist in den A- und B-Zonen verboten. Wenn noch keine Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden sind und somit noch keine Vorschriften bestehen, ist die Zwischenlagerung nur dann zugelassen, wenn der Abstand von Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 200 Meter und im Falle von tiefer gelegenen Quellen mehr als 400 Meter in Fließrichtung beträgt. Informationen über die Lage der Quellen und Tiefbrunnen können bei der jeweils gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eingeholt werden;
  • d)  der Abstand von öffentlichen Straßen muß mindestens fünf Meter betragen; es darf auf keinen Fall Sickersaft auf Straßen und Wege abrinnen;
  • e)  der Abstand von Wohngebäuden muß mindestens 25 Meter betragen, ergeben sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten bei der Einhaltung des obengenannten Abstandes, so kann der Bürgermeister in besonderen Fällen einen geringeren Abstand genehmigen;
  • f)  Zwischenlager dürfen nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden; die Ablagerung im Waldgebiet ist verboten. 7)

(9/quinquies) Als Alternative zur Ablagerung kann der Mist auch kompostiert werden. Die Kompostierung von Mist auf offenem Boden ohne Abdichtung ist unter Beachtung von Absatz 9/quater Buchstaben a) bis f) sowie der folgenden Bestimmungen erlaubt:

  • a)  das Rottegut (stroh- oder einstreureicher Mist bzw. Mist gemischt mit anderem aufsaugendem Material wie Baumrinden, Sägemehl) darf beim Aufsetzen der Miete 65 Prozent Wassergehalt (in der Frischsubstanz) nicht überschreiten.
  • b)  es muß eine geeignete Abdeckung der Miete vorhanden sein. 7)

(9/sexies) Der Verantwortliche des landwirtschaftlichen Betriebes und der Eigentümer der Grundparzelle, auf der die Ablagerung bzw. die Kompostierung stattfindet, sind für die Einhaltung der in den Absätzen 9-9/quinquies angeführten Bedingungen voll verantwortlich. 7)

(10) Liegen besondere technische Schwierigkeiten vor, kann der Landesrat für Umweltschutz nach Anhören des Landesamtes für Gewässerschutz eine Ausnahme zu den Bestimmungen bezüglich der Schutzbauwerke gewähren, wobei jedoch zu jeder Zeit die Möglichkeit gewährleistet sein muß, die Dichtheit sowohl der Behälter als auch der Schutzbauwerke überprüfen zu können. 3)

(11) Firmen, welche doppelwandige Behälter und die entsprechenden Kontrollvorrichtungen oder andere Schutzeinrichtungen herstellen, Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese Produkte in Südtirol vertreiben wollen, müssen beim zuständigen Landesrat um Zulassung ihrer Erzeugnisse ansuchen und die notwendigen technischen Unterlagen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitsprüfungen beilegen sowie, auf Wunsch, Muster aus der normalen Serienproduktion zur Verfügung stellen, damit die Verwaltung nach eigenem Ermessen Prüfungen durchführen lassen kann. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten der betroffenen Firma. Der zuständige Landesrat erteilt nach Anhören des Amtes für Gewässerschutz eine Zulassung, die auf höchstens fünf Jahre befristet ist. Die betroffenen Firmen müssen vor Ablauf der Gültigkeit um die Erneuerung der Zulassung ansuchen. Für jedes neue Produkt muß um die Zulassung angesucht werden. 3)

(12) Dem Ansuchen um Genehmigung der Montage bzw. des Baus oder der Änderung eines Behälters oder einer Lagerstätte für verunreinigende Stoffe sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • -  technischer Bericht über den Behälter, die Lagerstätte oder das Schutzbauwerk sowie, falls nötig, über die Aufbereitungsanlage mit Angabe des Fassungsvermögens und der baulichen Merkmale (mit entsprechenden Zeichnungen),
  • -  Beschreibung der Leckanzeigevorrichtungen,
  • -  technische Merkmale der unterirdischen Rohrleitungen,
  • -  qualitative Merkmale der zu lagernden Flüssigkeiten,
  • -  Mappenauszug mit Angabe der Lage der Bauwerke,
  • -  Angabe des Wasserschutzgebietes (Bannzone) im Sinne von Artikel 2 oder Angabe des Abstands zu eventuellen Tiefbrunnen oder Quellen für die Trinkwasserversorgung,
  • -  Zulassung, welche im Sinne von Absatz 11 erlassen worden ist.

Wer ein neues Handelsdepot für verunreinigende Stoffe errichten will (ausgenommen sind Tankstellen), muß vorher an den Landesrat für Umweltschutz einen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung richten; dieser erteilt die Unbedenklichkeitserklärung nach Anhören des Landesamtes für Gewässerschutz. Diese Erklärung ist dem Ansuchen um Genehmigung beizulegen.

Handelt es sich um Behälter oder Lagerstätten von Industrie-, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftlichen Betrieben (mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen) oder um Dunglegen für Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten, muß der Antragsteller eine Abschrift der Genehmigung sowie eine Abschrift des Bescheids der Firma, welche die Arbeiten ausgeführt hat, über die vorgenommenen Dichtheits- und anderen Prüfungen des Behälters, der Schutzbauwerke, der Rohrleitungen und der Leckanzeigevorrichtungen dem Landesamt für Gewässerschutz übermitteln. 3)

(13) Die Eigentümer von Behältern für verunreinigende Stoffe mit einem Fassungsvermögen ab 500 Liter, die vor dem 7. November 1973 (Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63) errichtet worden sind, müssen bis zum jeweils angeführten Zeitpunkt die Schutz- und Kontrollvorrichtungen gemäß den vorhergehenden Absätzen einbauen:

  • -  Behälter in den Wasserschutzgebieten (Bannzonen B) oder, wenn diese noch nicht ausgewiesen sind, in einem Abstand zu den öffentlichen Trinkwasserfassungen von weniger als 100 m (im Falle von Tiefbrunnen) oder weniger als 200 m (im Falle von tiefer gelegenen Quellen) - bis zum 31. Dezember 1988,
  • -  Behälter, welche vor dem 31. Dezember 1961 errichtet worden sind - bis zum 31. Dezember 1989,
  • -  Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1962 und dem 31. Dezember 1964 errichtet worden sind, sowie Behälter in den Wasserschutzgebieten (Bannzonen) "C" bis zum 31. Dezember 1990,
  • -  Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1965 und dem 31. Dezember 1967 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1991,
  • -  Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. Dezember 1970 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1992,
  • -  Behälter, welche nach dem 1. Jänner 1971 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1994,
  • -  mit einer Kunstharzschicht ausgekleidete Behälter, welche nicht den Auflagen laut Absatz 5 Buchstabe b) entsprechen, bis zum 31. Dezember 1995.

Alle Eigentümer von Tierhaltungsbetrieben mit 50 oder mehr Großvieheinheiten müssen die Dunglege bis spätestens 31. Dezember 1988 den Bestimmungen gemäß Absatz 9 anpassen. Im Falle einer Verschmutzungsgefahr hat der Bürgermeister die Möglichkeit, die Anpassung von Dunglegen für Tierhaltungsbetriebe mit weniger als 50 Großvieheinheiten sowie die Anpassung von Behältern und Lagerstätten innerhalb einer kürzeren Frist vorzuschreiben. 8)

(14) Handelt es sich um Öltanks für Anlagen zur Erzeugung von Wärmeenergie, die infolge der Umstellung auf Gasbetrieb oder nach Anschluß an ein Fernheizwerk außer Betrieb gesetzt werden, kann der Bürgermeister die in Absatz 13 festgelegten Fristen auf bestimmte Zeit verlängern, jedoch nur für solche Behälter, die außerhalb der Schutzzonen B und C liegen, und unter der Voraussetzung, daß die Gemeinde bis zum 31. Dezember 1993 eine Vereinbarung zur Errichtung des Gasleitungsnetzes abschließt bzw. bis zum 31. Dezember 1994 einen Plan für das Fernheizwerk genehmigt. 9)

(14/bis) Dem Gesuch um Aufschub laut Absatz 14 ist die Bestätigung über das Ergebnis der Dichtheitskontrolle am Behälter und an der Rohrleitung, die von einer spezialisierten Firma auszustellen ist, beizulegen. Die Kontrolle besteht in der Überprüfung der Innenwände des Behälters und wird jährlich wiederholt. Die entsprechende Bestätigung wird der Gemeinde übermittelt. Bei Unterlassung gilt der Aufschub als widerrufen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Dichtheitskontrolle am Behälter und an den Rohrleitungen besteht nicht, wenn der Eigentümer des Behälters unter der eigenen Verantwortung erklärt, daß der Anschluß an das Gasnetz bzw. an das Fernheizwerk bis zum 31. Dezember 1996 erfolgt. 10)

(14/ter) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Gasanschluß werden die Behälter laut Absatz 14 außer Betrieb gesetzt. Zu diesem Zwecke müssen durch ein hierzu ermächtigtes Entsorgungsunternehmen die Rückstände aus dem Behälter entfernt werden und dieser außer Betrieb gesetzt und versiegelt werden. Sobald der Behälter außer Betrieb genommen ist, ist der Bürgermeister hiervon zu verständigen; der entsprechenden Mitteilung ist eine Kopie des Lieferscheins beizulegen, der die Beseitigung der Rückstände bestätigt. 5)

(15) Auf Veranlassung des Benützers der Lagerstätten muß der einwandfreie Zustand der Behälter, der unterirdischen Rohrleitungen, der Schutzvorrichtungen und der Leckanzeigegeräte mindestens alle sechs Jahre überprüft werden. Im Falle von Behältern, die laut Absatz 5 Buchstabe b) angepaßt worden sind, wird diese auf drei Jahre verkürzt. Wenn die Gefahr einer Verunreinigung besteht, so hat der Bürgermeister die Möglichkeit, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben. Die Überprüfungen müssen von spezialisierten Firmen oder Technikern durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Überprüfungen ist eine Bescheinigung auszustellen.

Im Falle von Behältern oder Lagerstätten für Industrie-, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftliche Betriebe (mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen) muß der Benützer des Behälters eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Landesamt für Gewässerschutz übermitteln.

Am Behälter und an den Leckanzeigevorrichtungen muß eine Plakette mit folgenden Angaben gut sichtbar befestigt sein:

  • -  Name und Anschrift der Firma oder des Technikers, welche/welcher die Überprüfung durchgeführt hat,
  • -  Jahr der Überprüfung.

Sollte bei einer solchen Überprüfung festgestellt werden, daß die Behälter, die Rohrleitungen, die Schutzvorrichtungen oder die Leckanzeigegeräte nicht einwandfrei sind, müssen diese unverzüglich ersetzt werden. 3)

2)

Das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, wurde aufgehoben durch Art. 60 des L.G. vom 18. Juni 2002, Nr. 8; Kraft Art. 61 dieses Gesetzes bleibt Art. 19 dieses Dekretes bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz weiterhin in Kraft.

4)

Dieser Absatz wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37.

5)

Dieser Absatz wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37.

6)

Absatz 9 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 11. November 1994, Nr. 52.

7)

Dieser Absatz wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 11. November 1994, Nr. 52.

8)

Absatz 13 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Dezember 1993, Nr. 46.

9)

Absatz 14 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 7. Februar 1995, Nr. 5.

10)

Absatz 14/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Jänner 1996, Nr. 5.

Art. 20-23.   2)

2)

Das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, wurde aufgehoben durch Art. 60 des L.G. vom 18. Juni 2002, Nr. 8; Kraft Art. 61 dieses Gesetzes bleibt Art. 19 dieses Dekretes bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz weiterhin in Kraft.

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