(1) Die in Grundschulen eingeschriebenen Schüler, die körperlich oder geistig in einer Art behindert sind, daß anzunehmen ist, daß sie nicht von selbst eine normale Abteilung der Grundschule besuchen können, werden - nach Anhören der Familie - vom Schularzt oder Hausarzt oder vom zuständigen Lehrer dem Grundschuldirektor gemeldet. Die Meldung ist mit einem Bericht zu versehen, in dem Tatsachen, Bemerkungen und eventuelle weitere Unterlagen vermerkt sind. In der schriftlichen Meldung müssen die Gründe für die Annahme genannt werden, daß der Schüler geeigneter spezifischer Maßnahmen bedarf.
(2) Der Grundschuldirektor entscheidet - nach Anhören des Schularztes oder des Hausarztes - ob es nötig ist, die Meldung an die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene weiterzuleiten. Die eigene Arbeitsgruppe der genannten Einheit überprüft - mit Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter - die persönlichen und die von der Umwelt bedingten Verhältnisse des gemeldeten schülers in einer entsprechenden Untersuchung; im Einverständnis mit dem Grundschuldirektor über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt kann der Schüler in der besuchten Klasse für eine bestimmte Zeit beobachtet werden.
(3) Nach Abschluß der für notwendig gehaltenen Untersuchungen gibt die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene dem zuständigen Grundschuldirektor ihr Urteil darüber ab, ob es möglich ist, die Schüler in allgemeine Klassen, oder in Sonderklassen einzugliedern, oder ob es notwendig ist, sie in schulische Sondereinrichtungen einzuweisen.
(4) Der Grundschuldirektor informiert die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter des Schülers, den zuständigen Klassenrat und darauf das Lehrerkollegium vom Ergebnis der Untersuchungen, um Vorschläge in bezug auf die Erziehung und eventuell auf eine andere Ausrichtung und Zusammensetzung der Klassen zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge weist der Grundschuldirektor die Schüler in die allgemeinen oder in die Sonderklassen ein.
(5) Falls die Anzahl der Schüler so gering ist, daß es nicht möglich ist, eine Sonderklasse zu schaffen oder, daß keine Möglichkeit einer entsprechenden Unterstützung von seiten des unterrichtenden Personals und des Betreuungspersonals im Bereich der Schule besteht, in der der Schüler eingeschrieben ist, wird der Schüler einer anderen Schule derselben Grundschuldirektion zugewiesen. In Ausnahmefällen kann der Schüler, wenn es in didaktischer und organisatorischer Hinsicht unbedingt notwendig erscheint, in eine andere Schule eingewiesen werden, in der eine Sonderklasse bereits besteht oder eingerichtet werden kann oder die in erzieherischer Hinsicht besondere Möglichkeiten bietet. Die diesbezügliche Maßnahme wird vom Hauptschulamtsleiter oder vom zuständigen Schulamtsleiter auf Vorschlag des Grundschuldirektors, in der der Schüler eingeschrieben ist, getroffen.
(6) Falls die Untersuchungen der funktionellen Einheit des Dienstes auf Zonenebene mit dem Vorschlag enden, den Schüler in schulische Sondereinrichtungen einzuweisen, informiert der Grundschuldirektor das Hauptschulamt oder das zuständige Schulamt, sowie die funktionelle Einheit des Dienstes auf Landesebene, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 getroffen werden können.