In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

c) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 11. August 1980, Nr. 231)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65 - Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Ausbildung und Maßnahmen im Bereich der Schule zugunsten der Behinderten

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. September 1980, Nr. 48.

Art. 3 (Einweisung der behinderten Schüler in allgemeine oder Sonderklassen der Grundschule)

(1) Die in Grundschulen eingeschriebenen Schüler, die körperlich oder geistig in einer Art behindert sind, daß anzunehmen ist, daß sie nicht von selbst eine normale Abteilung der Grundschule besuchen können, werden - nach Anhören der Familie - vom Schularzt oder Hausarzt oder vom zuständigen Lehrer dem Grundschuldirektor gemeldet. Die Meldung ist mit einem Bericht zu versehen, in dem Tatsachen, Bemerkungen und eventuelle weitere Unterlagen vermerkt sind. In der schriftlichen Meldung müssen die Gründe für die Annahme genannt werden, daß der Schüler geeigneter spezifischer Maßnahmen bedarf.

(2) Der Grundschuldirektor entscheidet - nach Anhören des Schularztes oder des Hausarztes - ob es nötig ist, die Meldung an die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene weiterzuleiten. Die eigene Arbeitsgruppe der genannten Einheit überprüft - mit Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter - die persönlichen und die von der Umwelt bedingten Verhältnisse des gemeldeten schülers in einer entsprechenden Untersuchung; im Einverständnis mit dem Grundschuldirektor über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt kann der Schüler in der besuchten Klasse für eine bestimmte Zeit beobachtet werden.

(3) Nach Abschluß der für notwendig gehaltenen Untersuchungen gibt die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene dem zuständigen Grundschuldirektor ihr Urteil darüber ab, ob es möglich ist, die Schüler in allgemeine Klassen, oder in Sonderklassen einzugliedern, oder ob es notwendig ist, sie in schulische Sondereinrichtungen einzuweisen.

(4) Der Grundschuldirektor informiert die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter des Schülers, den zuständigen Klassenrat und darauf das Lehrerkollegium vom Ergebnis der Untersuchungen, um Vorschläge in bezug auf die Erziehung und eventuell auf eine andere Ausrichtung und Zusammensetzung der Klassen zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge weist der Grundschuldirektor die Schüler in die allgemeinen oder in die Sonderklassen ein.

(5) Falls die Anzahl der Schüler so gering ist, daß es nicht möglich ist, eine Sonderklasse zu schaffen oder, daß keine Möglichkeit einer entsprechenden Unterstützung von seiten des unterrichtenden Personals und des Betreuungspersonals im Bereich der Schule besteht, in der der Schüler eingeschrieben ist, wird der Schüler einer anderen Schule derselben Grundschuldirektion zugewiesen. In Ausnahmefällen kann der Schüler, wenn es in didaktischer und organisatorischer Hinsicht unbedingt notwendig erscheint, in eine andere Schule eingewiesen werden, in der eine Sonderklasse bereits besteht oder eingerichtet werden kann oder die in erzieherischer Hinsicht besondere Möglichkeiten bietet. Die diesbezügliche Maßnahme wird vom Hauptschulamtsleiter oder vom zuständigen Schulamtsleiter auf Vorschlag des Grundschuldirektors, in der der Schüler eingeschrieben ist, getroffen.

(6) Falls die Untersuchungen der funktionellen Einheit des Dienstes auf Zonenebene mit dem Vorschlag enden, den Schüler in schulische Sondereinrichtungen einzuweisen, informiert der Grundschuldirektor das Hauptschulamt oder das zuständige Schulamt, sowie die funktionelle Einheit des Dienstes auf Landesebene, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 getroffen werden können.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 17. September 1973, Nr. 59
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1978, Nr. 65
ActionActionc) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 11. August 1980, Nr. 23
ActionActionEinweisung der behinderten Kinder in allgemeine, integrierte oder Sonderabteilungen
ActionActionArt. 1 (Einweisung behinderter Kinder in allgemeine, integrierte oder Sonderabteilungen von Kindergärten)
ActionActionArt. 2 (Rekurs gegen die Einweisung von behinderten Kindern in integrierte oder Sonderabteilungen des Kindergartens)
ActionActionArt. 3 (Einweisung der behinderten Schüler in allgemeine oder Sonderklassen der Grundschule)
ActionActionArt. 4 (Rekurs gegen die Einweisung behinderter Schüler in allgemeine Klassen oder Sonderklassen der Grundschulen)
ActionActionArt. 5 (Sonderanstalten)
ActionActionArt. 6 (Schüler, die vom Dienst bei der Einschreibung als Behinderte gemeldet werden)
ActionActionArt. 7 (Der soziale und psychopädagogische Dienst)
ActionActionArt. 8 (Übergang von Behinderten in allgemeine Sektionen und Klassen)
ActionActionArt. 9 (Arbeitsgruppen des Dienstes und funktionelle Einheiten)
ActionActionArt. 10 (Sekundarschulen ersten und zweiten Grades)
ActionActionArt. 11 (Berufsschule)
ActionActionMaßnahmen zur Gewährleistung des Rechtes auf Ausbildung
ActionActionSpezialisierungs- und Fortbildungskurse
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 16. August 1980, Nr. 33
ActionActione) Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20 —
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Dezember 1989, Nr. 32
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. September 1990, Nr. 24
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Dezember 1990, Nr. 35
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 8. April 1998, Nr. 3
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 2001, Nr. 46
ActionActionk) Landesgesetz vom 21. Mai 2002, Nr. 7
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2009 , Nr. 54
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis