(1) Die Behinderten über 14 Jahre, die die Pflichtschule nicht besuchen oder die Ausbildung nicht fortsetzen können oder eine wesentliche Minderung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit aufweisen, sind von ihrer Familie, vom Amt des Landesamtsarztes, von den Grunddiensten oder vom Landesdienst für die gesundheitlich-soziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten und dem zuständigen Berufsschulinspektorat als mögliche Teilnehmer an beruflichen Ausbildungskursen zu melden.
(2) Auf Grund der Meldung führt die zuständige Arbeitsgruppe der funktionellen Einheit des Dienstes auf Zonenebene - der zusätzlich ein Mitarbeiter des Schul- und Berufsberatungsdienstes des Landes und ein Direktor einer Schule für Behinderte oder ein Vertreter des Letztgenannten angehören müssen - Erhebungen und Untersuchungen durch, um festzustellen, ob der Behinderte auf Grund seiner psychischen, physischen und sensorischen Fähigkeiten in Allgemeinkurse oder in Sonderkurse der beruflichen Ausbildung eingegliedert werden soll.
(3) Die Ermittlungen und Untersuchungen gemäß vorhergehendem Absatz werden über den nötigen Zeitraum hinweg durchgeführt und die Einheit bedient sich zu diesem Zweck der Einrichtungen des Dienstes und deren der beruflichen Ausbildung. Die Ermittlungen und Untersuchungen werden damit abgeschlossen, daß der Direktor des Dienstes ein Urteil darüber abgibt, ob für den Behinderten Aussicht auf Rehabilitation besteht. Eine Teilnahme an den allgemeinen oder an besonderen Kursen für Berufsausbildung oder -ertüchtigung ist nur dann möglich, wenn die erwähnte Beurteilung vorliegt. Die Einschreibung in die Kurse für die Berufsausbildung erfolgt auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Behinderten.
(4) Die zuständige funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene, die mit Mitarbeitern gemäß Absatz 2 ergänzt wird, gewährleistet eine regelmäßige Beaufsichtigung der Behinderten die mit Beschluß des Berufsschuldirektors in die verschiedenen Kurse eingewiesen sind; sie empfiehlt die notwendige Maßnahme für eine fachgerechte Eingliederung oder führt diese durch und arbeitet mit den Lehrkräften und dem Erziehungs- und Betreuungspersonal beim Planen und Ausarbeiten von besonderen didaktischen Maßnahmen und/oder Arbeiten zusammen.
(5) Falls die Behinderung so schwer ist, daß der Besuch der allgemeinen oder besonderen Kurse der Berufsausbildung nicht möglich ist, oder falls sich eine nicht nur zeitweilige Verschlechterung der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit des Behinderten einstellt, schlagen die für die Kurse Verantwortlichen in Zusammenarbeit mit der funktionellen Einheit des Dienstes auf Zonenebene, ergänzt mit Mitarbeitern gemäß Absatz 2, andere Maßnahmen vor - so auch die Einweisung in beschützende Werkstätten.
(6) Der zuständige Berufsschuldirektor sorgt dafür, daß die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.